Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Christoph Tepperberg so waren die Protokolle mit einem genauen Verzeichnis vorübergehend an das nächste Generalkommando zu übergeben und nach Ende der Vakanz von dort wie­der abzuverlangen.4'’ Die Matriken aufgelöster Regimenter Nach Beendigung des Krieges von 1809 wurde eine ganze Reihe von k. k. Regi­mentern aufgelöst. Daher musste für die Matriken dieser Truppenkörper eine Re­gelung gefunden werden. So wurde in den hofkriegsrätlichen Verordnungen vom 6. Februar 181046 47 48 und vom 10. Dezember 18154X verfügt, die Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher von aufgelösten Regimentern, Feldspitälem und sonstigen Militär­branchen beim Feldsuperior des Landes, in dem die Auflösung vollzogen worden war, zu deponieren. Das Feldsuperiorat hatte die Bücher „zur Erteilung dringender Auskünfte“, d. h. zur Ausstellung von Personenstandsurkunden, drei Jahre lang aufzubewahren, danach aber durch das zuständige Generalkommando an das Apo­stolische Feldvikariat nach Wien einzusenden.49 Ausstellung von Personenstandsurkunden Mit der Verpflichtung zur Führung der Pfarrbücher war die Verpflichtung zum Ausstellen von Tauf-, Trauungs- und Totenscheinen untrennbar verbunden. Die Frage in welcher Form dies zu geschehen habe, wurde durch hofkriegsrätliche Verordnung vom 13. März 1802 geregelt und dazu die entsprechenden Formulare vorgeschrieben.50 Mit hofkriegsrätlicher Verordnung vom 16. Jänner 1812 wurde zudem verfügt, dass ein für das Ausland bestimmter Tauf-, Trau- oder Totenschein mit der Echtheitsklausel des zuständigen kommandierenden Generals versehen sein müsse.51 Besondere Probleme hinsichtlich der Beurkundung von Matrikelfällen ergaben sich in den Militärspitälem. Die Spitalskapläne unterstanden ebenfalls dem spren­gelzuständigen Feldsuperior und hatten wie die Regimentskapläne eigene Tauf-, Trauungs- und Sterbeprotokolle zu unterhalten bzw. daraus die entsprechenden Bestätigungen, vor allem Totenscheine auszufertigen.52 Da es in diesen Anstalten naturgemäß eine unverhältnismäßige Fläufung von Sterbefällen gab, kam es immer wieder vor, dass der in einem Feldspital erfolgte 46 Bergmayr: Verfassung, S. 75 f., § 61 (HKR, 30. Dezember 1818, N 3529). 47 ICA, Manuskript Hübler, Bd. 34, S. 160, Nr. 52 (HKR, 6. Februar 1810, E 360). 48 Ebenda, Bd. 40, S. 1 150, Nr. 1054 (HKR, 10. Dezember 1815, E 6186). 49 Vgl. auch Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 83 f.. §§ 9647 und 9657; Berg- mayr: Verfassung, S. 75, ij 61. 50 Bergmayr: Verfassung, S. 76 f., § 61 (HKR, 13. März 1802, D 2596; mit Totenschein- Formular). 51 Ebenda: S. 78, § 61 (HKR, 16. Jänner 1812, L 151). 52 Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 97, § 9694 (HKR, 1. September 1807). 70

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