Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
müsse. Vor allem aber durften die Regimentskapläne in Hinkunft ihre Kirchenbücher nicht mehr ins Feld mitnehmen, sondern hatten sie bei Ausbruch eines Krieges aus Sicherheitsgründen in einer Stadt, einer Festung oder beim nächstgelegenen Generalkommando zurückzulassen: Nach einer Anzeige werden bey denen Regimentern die Protocollen sehr unrichtig geführet. Seine Majestät befehlen dahero [...], daß die wegen richtiger und ordentlicher Führung dieser Protocolle und Bücher schon bestehenden Anordnungen auf das Genaueste eingehalten und [...] hiernächst auch künftig derlay Protocollen bey einen en- stehenden Krieg nicht mehr von denen Regimentern mitgenommen, sondern in den Städten und Festungen, oder in jeden Land bey dem General-Commando, wo nicht der Krieg ist, zurück gelassen und verwahrlich aufbehalten werden solle, allermaßen dem unangesehen die Kapiäne immer die gleiche Ordnung in Ansehung der Todten, Getauften und Verheuratheten werden fortführen können.® Die Erfahrungen der Franzosenkriege, insbesondere des Feldzuges von 1809, hatten nachhaltige Auswirkungen auf das Matrikelwesen. So wurden die Bestimmungen von 1775 hinsichtlich der Matrikelführung im Kriegsfall weiterentwickelt. Zunächst mit der hofkriegsrätlichen Verordnung vom 8. Oktober 1810,* 41 insbesondere aber in der umfangreichen und detaillierten Belehrung zur genauen Führung der pfarrherrlichen Militair-Protocolle vom 27. Oktober 1815.42 43 Im Falle der Mobilisierung sollten die Feldkapläne künftig beim Ausrücken mit ihrem Regiment die Tauf-, Trauungs- und Sterbeprotokolle abschließen und beim zuständigen Feld- superioriat in Verwahrung geben. Mit hofkriegsrätlicher Verordnung vom 3. November 1813 wurde zudem festgelegt, dass unter „zuständiges Landes- Feldsuperioriat“ dasjenige zu verstehen sei, bei welchem der Kaplan des betreffenden Regiments zu präsentieren war.44 Im Felde hatten die Kapiäne neue Protokolle, Listen oder Verzeichnisse anzulegen. Um auch diese neuen „Manual-Protokolle“ vor Verlust oder Überfallen zu schützen, hatten die Kapiäne allmonatlich eigenhändig unterfertigte Matrikelauszüge der Kanzlei des im Hinterland zurückgebliebenen Regimentsdepots zur Weiterleitung an das zuständige Feldsuperiorat einzu- senden.44 Entsprechend hatten sich während eines Krieges etwaige Parteien wegen der Ausfertigung von Tauf-, Trau- und Totenscheinen aus den zurückgebliebenen Regimentsprotokollen an das zuständige Feldsuperiorat zu wenden.45 Wenn bei Ausbruch eines Krieges die Stelle des zuständigen Feldsuperiors vakant geworden war, Das Militärmatrikelwesen in Österreich 411 KA, Manuskript Hübler, Bd. 8, S. 43 - 45, Nr. 18(HKR, 1. Februar 1775). 41 Ebenda, Bd. 34, S. 749 f„ Nr. 465 (HKR, 8. Oktober 1810, D 5815). 42 Ebenda, Bd. 40, S. 1022 - 1028, Nr. 964 (HKR, 27. Oktober 1815, E 5596); Hübler: Militär- Oekonomie-System, Bd. 9, S. 84, § 9653 und S. 94, § 9678 (bei Hübler, S. 84 und S. 94, bei Narnhofer.S. 105 und bei K i nzl, S. 128: fälschlich E 5696 statt 5596). 43 KA, Normalien-Sammlung, Militärimpressen Nr. 960 (HKR, 3. November 1813, E 5151). 44 Vgl. auch KA, Militärimpressen Nr. 960 (1825); Bergmayr, Franz Ignaz: Verfassung der kaiserlich-königlichen Armee. Wien 1821, S. 74 f., § 61. 45 Hübler: Militär-Oekonomie-System, Bd. 9, S. 84, § 9655. 69