Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
Christoph Tepperberg das Patent Kaiser Josephs II., in welchem die Materie umfassend und detailliert geregelt wurde. Das Patent bildete nunmehr die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Matrikelführung in den österreichischen Erblanden. Vor allem wurden erstmals Formulare für die Tauf-, Trauungs- und Sterbeprotokolle amtlich eingeführt.37 38 39 Bis dahin waren die Matriken vorwiegend in lateinischer Sprache verfasst. Nach Erlass des Patentes trat jedoch infolge des in deutscher Sprache abgefassten vorgeschriebenen Formulares in den deutsch-slawischen Kronländem fast allgemein die deutsche Sprache an die Stelle der lateinischen.3* Die Bestimmungen des Patents wurden mit hofkriegsrätlichem Reskript vom 3. Juli 1784 den Erfordernissen der Armee angepasst. Aus diesem Reskript ist deutlich zu ersehen, dass das Patent vom 20. Februar 1784 durch bevölkerungsstatistische Motive initiiert war: Aus Anlaß der bey dein Politico zur genauen Kenntnis des Populations-Standes patentmäßig eingeführt werdenden Trau-, Tauf- und Sterbregister und das hierüber von den politischen Lander-Stellen jährlich zu verfassen kommende Totalis hat die Vereinigte Hofkanzley den Wunsch anher geäußert, womit auch bey dem Militair derley Register von den Feldkaplänen geführet und davon nach Verlauf eines jeden Jahres nur die Summarien durch den Weg der General-Commando an die politischen Landes- Stellen zur Verfassung des vorgeschriebenen Totalis übergeben werden möchten.'9 Regimentsmatriken im Kriege Die Dienstreglements der k. k. Armee enthielten lediglich die Grundregeln der Matrikelfuhrung. Die Detail-Normen für das Matrikelwesen wurden auf Antrag des Apostolischen Feldvikariats oder auf Noten anderer Hofstellen vom k. k. Hofkriegsrat über die Generalkommanden und Feldsuperiorate an die Regiments- und Garnisonskapläne hinausgegeben. In der erwähnten Verordnung vom 1. Februar 1775 beklagte der Hofkriegsrat die allgemeine Schlampigkeit der Militärmatrikelführung und wiederholte die Anweisung, dass bei der Führung der geistlichen Protokolle höchste Sorgfalt obwalten 2. März 1771. In letztgenannter Verordnung waren die bischöflichen Ordinariate angewiesen worden, ihre Pfarrer dahingehend zu überwachen, dass diese die Kirchenbücher (Matrikeln) nach den bestehenden Vorschriften ordentlich führen; vgl. Die Standesregister in Österreich,S. 23;Geyer: Handbuch der Wiener Matriken, S. 211. 37 KA, Archiv des Apostolischen Feldvikariats [in Hinkunft: AAFV], Karton 175; Kinzl: Darstellung der historischen Grundlagen, S. 128. Am 16. Oktober 1784 erfloss ein weiteres kaiserliches Patent, womit die Eintragung der Väter unehelicher Kinder in den Taufprotokollen (Geburtsbüchem) der Zivilpfarren geregelt und die Beweiskraft solcher Eintragungen festgelegt wurde (KA, AAFV, Karton 175). Vgl. auch KA, Manuskript Hübler, Bd. 18, S. 735, Nr. 118: „Wie die Namen der Väter unehelicher Kinder in die Taufprotokolle eingetragen werden“ (1787). 38 Vgl. den Beitrag von Renate Domnanich in dieser Festschrift; Grießl, Anton: Kirchliche Vorschriften und österreichische Gesetze und Verordnungen in den Matriken-Angelegenheiten. Graz 1891, S. 57. 39 KA, HKR, B 17-242 aus 1784 (30 Juni 1784, B 1 193); KA, Manuskript Hübler, Bd. 16, S. 292 - 298, Nr. 120 (HKR, 3. Juli 1784, B 1193); KA, AAFV, Karton 31. 68