Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Die Aufforderang zur Kontrolle der Tauf- und Trauungsdokumente durch den Militärseelsorger zeigt das wachsende Bedürfnis der Staates nach Evidenthaltung persönlicher Daten. Zur Zeit Maria Theresias aber wollte man damit zugleich ein anderes, handfestes Problem in den Griff bekommen: es sollte der Vielweiberei vorgebeugt werden. Verheiratete Männer pflegten sich damals nicht selten ihrer Ehefrauen und Kinder durch Anwerbung zum Militär zu entledigen oder sich bei Gelegenheit der Rekrutierung wieder zu verheiraten. Daher wurde die 1769 erst­mals publizierte Bestimmung durch hofkriegsrätliche Verordnung vom 1. Februar 1775 wiederholt, und zwar mit dem Beisatz, dass die Kosten für die oft schwierige Beibringung derartiger Heirats- und Taufdokumente aus den Zivilpfarren vom Militär-Ärar zu übernehmen seien.'2 Das Matrikelwesen und die Einführung der Konskription Die Entwicklung des kirchlichen Matrikelwesens - des zivilen wie des militäri­schen - wurde ganz wesentlich durch das aufkommende Volkszählungswesen sti­muliert, insbesondere durch die Vorbereitung der Konskription in den österreichi­schen Erbländem in den 1770er Jahren. Da das Pfarmetz nach wie vor über die einzige funktionierende Infrastruktur an Personaldaten verfügte, waren die Pfarrmatriken für das Erstellen der Bevölke­rungsstatistiken eine unverzichtbare Quelle. Diese Statistiken wurden auf Basis von Personenstandsveränderungsausweisen erstellt, den so genannten ,,geistlichen Mel- dungszetteln“, die zunächst die Zivilpfarren, später auch die Militärpfarren" re­gelmäßig an ihre Landesstellen einzusenden hatten, um daraus die entsprechenden Summarien zu verfassen. In diesem Zusammenhang forderten spezielle Verord­nungen, dass diese geistlichen Meldungszettel mit den Kirchenmatrikeln der Zivil­pfarren übereinstimmen müssten,32 33 34 und die Geistlichen der Zivilpfarren wurden bei Strafe dazu verhalten, die Kirchenbücher korrekt zu führen und besagte Meldungs­zettel ordentlich anzufertigen und zeitgerecht abzuliefern.35 Das Erstellen einer brauchbaren Bevölkerungsstatistik verlangte möglichst exak­tes und homogenes demographisches Material, das die Pfarren auf Grund ihrer Matriken zu liefern hatten. Wegen der Uneinheitlichkeit und der ständigen Mängel in der zivilkirchlichen Matrikelführang36 erfloss schließlich am 20. Februar 1784 Das Militärmatrikelwesen in Österreich 32 K.A, Manuskript Hübler, Bd. 8, S. 43 - 45, Nr. 18 (Hofkriegsrat [in Hinkunft: HK.R], 1. Febru­ar 1775). 33 Ebenda, Bd. 16, S. 292 f„ Nr. 120 (HK.R, 3. Juli 1784, B 1 193). 34 Ebenda. Bd. 7, S. 44 - 69 (bes. S. 65 - 69), Nr. 6 (HKR, 10. März 1773). 35 Ebenda, Bd. 6, S. 175, Nr. 56 (Patent, 27. März 1771); vgl. auch Die Standesregister in Österreich. Vorläufige Ergebnisse der von der k. k. Statistischen Central-Commission ausgeführten Erhebungen. Wien 1889 (Separat-Abdruck aus der „Statistischen Monatsschrift“), S. 23. 36 Unter Maria Theresia gab es wiederholte Ermahnungen zur ordnungsgemäßen Matrikelführung; so in ihrem Patent vom 10. März 1773 sowie in den Verordnungen vom 6. Oktober 1770 und 67

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