Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
Rudolf Agstner • Vorlage des Jahresberichtes (fünffach), im Falle der Honorarkonsulate in der Schweiz jeweils per 31. März; • Anzeige jedes Urlaubes (Entfernung vom Dienstorte) bei Angabe des Vertreters (Gerenten), für welchen der Honorarkonsul haftete und Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit; Vorlage des Übergabsprotokolles; • Anzeige der Rückkehr von jedem Urlaube; Vorlage des Übemahmsprotokol- les; • Einholung der Bewilligung des k. u. k. Ministeriums des Äußern (im Dienstwege) vor Übernahme der Gerenz eines fremden Konsulates; Meldung von Anfang und Ende der Gerenz; • Anschaffung der für Honorarkonsuln vorgeschriebenen Uniform. Von den k. u. k. Konsuln wurden in Wien im k. u. k. Ministerium des Äußern und in den jeweiligen Fachministerien in Wien und Budapest zahlreiche Berichte zu diversesten Themen erwartet - im Jahre 1904 umfassten die im Handbuch des Konsularwesens abgedruckten „Normalien über die Berichterstattung“ schon 107 Circulare, deren ältestes aus dem Jahre 1861 stammte. Noch mehr Vorschriften gab es nur in Schifffahrtsangelegenheiten, und ganz kompliziert wurde es im Bereich des Passwesens, wo es unterschiedliche Vorschriften für Österreicher, Ungarn und für bosnisch-herzegowinische Landesbürger gab. Diesen Pflichten standen folgende Rechte gegenüber: • Bezug der Gebühren nach Konsulargebührentarif für eigene Rechnung als Entgelt für Kanzleiauslagen; • Ersatz der Postportoauslagen (ausgenommen Honorarkonsularagenten) gegen halbjährlichen Nachweis der Sendungen (Angabe des Tages und Inhaltes, der Zahl und Adresse jedes Schreibens); • Ersatz der österr. und ungar. Staatsangehörigen gewährten Unterstützungen und anderer außerordentlicher Auslagen gegen Nachweis (Quittungen); • Urlaub ohne vorherige Einholung der Genehmigung; • Bestellung eines Privatkanzlers: • Tragen der vorgeschriebenen Uniform. Vorsteher von Honorarkonsulaten waren berechtigt, sich einen Honorar-(Privat-) Kanzler zu wählen. Dessen Bestellung war der Vorgesetzten k. u. k. Mission zur Einholung der Genehmigung des k. u. k. Ministeriums des Äußern zu unterbreiten. Der Honorarkanzler war nur Privatbeamter des Honorarkonsuls und wurde von diesem besoldet, stand also in keinen dienstlichen Verhältnis zum k. u. k. Ministerium des Äußern. Er konnte aber während des Urlaubs des Honorarkonsuls als „Gerent“ mit der Leitung des Amtes betraut werden. Die Entlassung erfolgte ebenfalls durch den Honorarkonsul und war dem Ministerium anzuzeigen. Für die Tä8