Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
Österreichische Konsulate in der Schweiz - Teil 1 tigkeit seines Honorarkanzlers war der Honorarkonsul verantwortlich. Nach mehrjähriger ausgezeichneter Dienstleistung konnte einem Honorarkanzler über Ersuchen des Honorarkonsuls und nach Befürwortung durch die Vorgesetzte Mission der Titel eines Honorarvizekonsuls verliehen werden. Im Falle von Urlauben waren Honorarkonsuln - wenn sie keinen Honorarkanzler bestellt hatten - verpflichtet, nur vertrauenswürdige Personen in guter sozialer und finanzieller Stellung als Stellvertreter zu wählen; der Honorarkonsul blieb für die Dienstführung des Stellvertreters verantwortlich. Bei der ersten Gerenz musste ein ausführliches curriculum vitae des Gerenten und eine Unterschriftsprobe dem k. u. k. Ministerium des Äußern vorgelegt werden. Die Amtsübergabe bzw. Rück- übemahme hatte durch Protokoll zu erfolgen. Eine Amtsübergabe an fremde Konsuln war darüber hinaus auch dem k. k. und dem k. ung. Handelsministerium raschest mitzuteilen. Zum Tragen der Uniform für Honorarkonsuln waren nur Amtsvorstände berechtigt. Das k. k. Handelsministerium nach am 4. August 1850 erfolgter Sanktionierung durch Kaiser Franz Josef am 28. August 1850 eine „Uniformierungsvorschrift für den österreichischen Consularbeamten“ erteilt, deren § 1 bestimmte: Sämtlichen von Seiner Majestät ernannten Consular-Amtsvorsteher, dieselben mögen wirkliche k. k. Staatsbeamte oder unbesoldete Honorar-Funktionäre sein [...] ist die Tragung der bisherigen Consular-Gallaunifonn bei feierlichen Gelegenheiten gestattet. Die Uniform bestand aus einem scharlachroten Frack mit weißer Hose. Für die effektiven Konsuln wurde am 17. September 1900 eine Uniform aus „staatsgrünem Tuch“ eingeführt, womit die beamteten Konsuln nach 50 Jahren endlich auch jene von den Diplomaten benutzte Farbe zustand. Die Uniform der Honorarkonsuln bestand weiterhin bis 1918 aus einem scharlachroten Frack, ganz zugeknöpft, Aufschläge aus meergrünem Samt, vergoldete Knöpfe, weiße Schafwollpantalons, goldene Epauletten, Degen ohne Portepée, Hut mit goldenen Bouillons, (bei Generalkonsul mit Goldborten eingefasst), rot-weißer Federbusch. Zwischen 1900 und 1918 waren k. u. k. Konsuln daher leicht zu unterscheiden - Honorarkonsuln trugen den alten scharlachroten Frack mit weißer Hose, effektive k. u. k. Konsuln eine „staatsgrüne“ Uniform. Die Goldstickerei auf Kragen und Aufschlag für Generalkonsuln war 5,5 cm breit, für Konsuln 4 cm, für Vizekonsuln 3 cm. Die Goldborten der Beinkleider für Generalkonsuln waren 5,2 cm breit, für die übrigen 3,9 cm. Beim Generalkonsul waren die Bouillons der Epauletten 79 mm lang und 6 mm dick, bei den übrigen 66 mm lang und 4 mm dick. Honorarkonsularagenten war der Gebrauch der Uniform - sie entsprach der des Vizekonsuls - nur ausnahmsweise gestattet. Im Juli 1913 wurde schließlich im Hinblick auf die im Laufe der Jahre erfolgte Ausgestaltung des Konsulardienstes und die im Zusammenhänge damit durchgeführte Kreierung zahlreicher überseeischer Konsularposten, welche vielfach in heißen Klimaten gelegen sind, 9