Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
Österreichische Konsulate in der Schweiz - Teil I ausgeschlossen waren. Dem Vorschlag war das oben erwähnte Bewerbungsgesuch beizulegen. Der Ausschluss von „Schiffahrtsagenten“ von k. u. k. Honorarkonsuln galt natürlich nicht, wenn der Bewerber Agent der 1836 in Triest gegründeten „Dampfschiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd“ war; an vielen Hafenstädten an den Küsten des Osmanischen Reiches, die regelmäßig von Lloyd- Dampfern angelaufen wurden, bestanden Agentien des Lloyd, und oft war der Lloyd-Agent auch k. u. k. Honorarvizekonsul, wie z. B. in Batum (heute Georgien) oder Djedda (heute Saudi-Arabien). Da der Österreichische Lloyd vom Kaiserthum Österreich subventioniert wurde und gemäß einem Vertrag mit der k. k. Postverwaltung Post auf Lloyd-Dampfern befördert wurde, waren Lloyd-Agenten ohnehin in den Augen ausländischer Beobachter halbamtliche Vertreter der Monarchie. In manchen Fällen wurde auch, wie 1914 in Acri-Caiffa (Haifa) geschehen, der Leiter des k. k. Levante-Postamts mit der Leitung des Honoraramtes betraut. Die Ernennung von Honorarkonsuln erfolgte durch „Seine k. u. k. Apostolische Majestät“ auf Vorschlag des k. u. k. Ministers des Äußern. Nach der Einholung der Allerhöchsten Entschließung erhielten k. u. k. Honorarkonsuln ein vom Minister des Äußern gefertigtes Emennungsdekret und ein Bestallungsdiplom, das in der Tradition der k. u. k. Diplomatie in lateinischer Sprache verfasst war, und auf welches das Exequatur der fremden Regierung erwirkt werden musste. Das Bestallungsdiplom begann mit: Nos Franciscus Josephus I (mittlerer Titel) In (Ort des Amtssitzes und Name des Amtsbezirkes) (Name und Rang des Bestellten) nominavimus [...] Lediglich Honorarkonsularagenten wurden vom Vorgesetzten Konsulat ernannt und vom Ministerium des Äußern nachträglich bestellt. Mit dem Emennungsdekret ging den neu ernannten Honorarkonsuln ein gedrucktes Formular einer Angelobungsurkunde zu, die vom Honorarkonsul eigenhändig abzuschreiben, zu unterfertigen und auf dem Dienstweg - d. h. durch das Vorgesetzte Konsularamt (Gesandtschaft, Botschaft) - dem k. u. k. Ministerium des Äußern einzusenden war. Die Formel der Angelobungsurkunde für Honorarfunktionäre hatte u. a. folgenden Wortlaut: Ich gelobe feierlich an Eides statt, das mir von Seiner k. (u.) k. apostolischen Majestät [...] allergnädigst anvertraute kaiserlich österreichische [...] Consulat in [...] nach meinem besten Wissen und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen [...]. Weiters musste der Honorarfunktionäre geloben, sich „die tunlichste Schonung des österreichischen Staatsschatzes angelegen sein zu lassen [...]“ Zu den schon erwähnten „amtlichen Obliegenheiten“ der k. u. k. Honorarkonsuln zählten u. a.: • richtige Bemessung, Quittierung und Buchung der für eigene Rechnung eingehobenen Konsulargebühren und deren halbjähriger Nachweis; • Vorlage des Geschäftsnachweises (zweifach) nach Jahresschluss; 7