Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885

Johann Kurzreiter können. Der Verweis auf den Londoner Vertrag 1883 kam nach Ansicht Kálnokys dem russischen Vorbehalt entgegen. Falls dieser Hinweis in der Präambel auf großen Widerstand stieß, war Széchenyi jedoch ermächtigt, ihn fallenzulassen. Zu dem russischen Vorbehalt sollte der k. u. k. Botschafter, gleichsam als Antwort darauf, die Erklärung abgeben, daß die Vereinbarungen über die Schiffahrt auf dem Kongo selbstverständlich in keiner Weise die durch die bestehenden Verträge geregelten Rechtsverhältnisse auf den europäischen Ströme ändern könnten77. Der Hinweis in der Präambel der Kongo-Schiffahrtsakte, den Graf Széchenyi Vor­schlägen sollte, lief im Grunde auf dasselbe Ziel hinaus wie die beabsichtigte russi­sche Erklärung zur Präambel, nämlich, wie schon erwähnt, eine mögliche Änderung der Bestimmungen über die Schiffahrt auf europäischen Strömen, insbesondere der Donau, zu verhindern. Ein entsprechender Passus in der Schiffahrtsakte hätte aber eine größere rechtliche Bedeutung gehabt als eine mündlich abgegebene Erklärung. Demselben Ziel diente letztlich auch die von Széchenyi als Antwort auf den russi­schen Vorbehalt abzugebende Erklärung. In der Sitzung der Konferenz am 18. Dezember 1884 wurden die beiden Schiffahrtsakten über den Kongo und den Niger angenommen. Sie waren identisch, mit der Ausnahme der Errichtung einer internationalen Kommission für die Schiff­fahrt auf dem Kongo. Diese Kommission sollte so wie die Donaukomission aus Ver­tretern von Anrainer- und Nichtanrainerstaaten bestehen. Die Verantwortung für die Schiffahrt auf dem Niger wurde den Uferstaaten übertragen (Frankreich am Ober­lauf, Großbritannien am Unterlauf)78 *. Botschafter Széchenyi verständigte sich zuvor mit den Delegierten Deutschlands und Rußlands, Busch und Kapnist. Die drei un­terstützten einander gegenseitig in der entscheidenden Konferenzsitzung bei dem von Széchenyi verlangten Hinweis in der Präambel als auch bei dem von Kapnist vorgebrachten Wunsch, daß die Wendung über die immer weitere Ausdehnung der geltenden Grundsätze der internationalen Flußschiffahrt weggelassen würde. Die russische Regierung wollte dadurch eine mögliche Ausdehnung der völkerrechtli­chen Regeln für die Schiffahrt auf internationalen Wasserstraßen auf rein nationale Gewässer (konkret auf die großen russischen Ströme) verhindern. Sowohl der vom k. u. k. Botschafter verlangte Hinweis als auch der Wunsch des russischen Bevoll­mächtigten wurden von der Konferenz angenommen75. Graf Széchenyi einigte sich in der Folge mit Kapnist über einen Vorbhalt, den er auf der letzten Sitzung der Konferenz im Anschluß an jenen Vorbehalt einbringen wollte, den sein russischer Kollege zu äußern beauftragt war. Dieser lautete, daß die russische Regierung sich Vorbehalte, über eine Ausweitung der Bestimmungen zur Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger „auf andere Umstände oder andere Ört­lichkeiten“ selbst zu entscheiden und daß sie die „Auswirkungen ihrer Zustimmung“ zu den beiden Schiffahrtsakten auf die Regionen begrenze, in denen „die Umstände HHStA,PAIII 178, Kálnoky an Széchenyi 16. 12.1884. 78 Ebenda, Bericht XIX W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 19. 12. 1884. 75 Ebenda, Bericht XIX W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 19. 12. 1884. 84

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