Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885

Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884-1885 und die internationalen Interessen“ diese Bestimmungen rechtfertigten80. Die russi­sche Regierung wollte auch durch diesen Vorbehalt die Geltung der Bestimmungen der beiden Schiffahrtsakten auf Zentralafrika begrenzen und eine etwaige Ausdeh­nung auf rein nationale Gewässer verhindern. Dies hätte zum Beispiel eine Interna­tionalisierung nationaler Flüsse (etwa der Wolga oder des Dnjepr) und die Einset­zung von Kommissionen für die Schiffahrt ähnlich der Europäischen Donau­kommission bedeuten können. Eine internationale Kommission auf einem rein na­tionalen Gewässer hätte aber letztendlich eine Beschränkung der Souveränität des betreffenden Landes dargestellt. Gerade das fürchtete man in Sankt Petersburg offen­sichtlich. Graf Széchenyi gedachte im Anschluß an den russischen Vorbehalt zu erklären, daß die Beschlüsse der Berliner Konferenz keinen Präzedenzfall für das internationa­le Recht bilden sollten81 82. Einen solchen Präzedenzfall hätte die Kommission für die Schiffahrt auf dem Kongo darstellen können. Unter Berufung darauf, daß diese Kommission für den gesamten Lauf des Kongo zuständig sein sollte, wäre eine Aus­dehnung der Zuständigkeit der Europäischen Donaukommission mit ihren nahezu souveränen Befugnissen auf den ganzen Strom und damit auch auf den langen Ab­schnitt, der durch die Habsburgermonarchie floß, denkbar gewesen. Außenminister Kálnoky sah jedoch keinen Grund, daß Österreich-Ungarn einen Vorbehalt äußerte, der sich auf alle Beschlüsse der Konferenz bezog, nachdem der vom Ballhausplatz verlangte Hinweis in der Präambel der Kongo-Schiffahrtsakte eingefügt worden war. Kálnoky wies darauf hin, daß die Gebiete, auf die sich die Beschlüsse der Konferenz bezogen, genau umrissen waren, weshalb die österreichische Zustimmung auch nur für diese Gebiete gelten konnte und ein extra ausgesprochener Vorbehalt überflüssig schien Botschafter Széchenyi verzichtete daher auf die Äußerung seines Vorbe­halts, sein russischer Kollege äußerte den seiner Regierung83. Österreich-Ungarn und Rußland verband, wie erwähnt, das gemeinsame Interesse an der Wahrung der bestehenden Regelungen zur Donauschiffahrt. Während die russische Regierung dies durch die Äußerung entsprechender Vorbehalte zu den Abmachungen der Konferenz sicherzustellen trachtete, wählte die k. u. k. Regierung einen anderen Weg, nämlich ihren Standpunkt gleichsam als den aller Konferenz­mächte zum Ausdruck zu bringen. Dies geschah durch den von Wien verlangten Hinweis auf die Verträge über die internationale Flußschiffahrt in der Präambel der von allen Konferenzmächten Unterzeichneten Schififahrtsakte, aber auch durch die Antwort Graf Széchenyis, die er ursprünglich auf den russischen Vorbehalt zur Präambel abgeben sollte. Der k. u. k. Botschafter sollte scheinbar die Auffassung aller Konferenzmächte zum Ausdruck bringen, tatsächlich aber einer möglichen Änderung der geltenden Verträge zur Schiffahrt auf den europäischen Strömen Vor­beugen. 80 HHStA, PA III179, Bericht XXIX W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 25. 1. 1885. 81 Ebenda, Bericht XXIX W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 25.1.1885. 82 Ebenda, Kálnoky an Széchenyi 30. 1. 1885. 83 Ebenda, Bericht XXXVII W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 24. 2. 1885. 85

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