Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885
Johann Kurzreiter Cabotage (d. h. Transporte im Inland, also innerhalb der Territorien der Kongogesellschaft) unter österreichisch-ungarischer Flagge zu treiben. Die Internationale Kongogesellschaft verpflichtete sich, jeden Vorteil ftir Angehörige einer anderen Nation sofort auch den Angehörigen der Donaumonarchie zu gewähren (das heißt die Meistbegünstigungsklausel) und Österreich-Ungarn hinsichtlich der Ernennung und der Amtsausübung der Konsuln sowie der Konsulargerichtsbarkeit alle Rechte und Privilegien einzuräumen, die auch einem anderen Staat gewährt würden. Im Fall einer Abtretung des gegenwärtigen oder künftigen Territoriums der Kongogesellschaft oder eines Teils davon sollten die von der Kongogesellschaft Österreich- Ungarns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen dem Erwerber des Territoriums auferlegt werden. Schließlich äußerte Österreich-Ungarn seine Sympathien für die von der Internationalen Kongogesellschaft verfolgten „menschenfreundlichen Zwek- ke“ und anerkannte ihre Flagge als die eines befreundeten Staates48. Außenminister Kálnoky war wichtig, daß die Deklaration nur Verpflichtungen der Kongogesellschaft enthielt, während Österreich-Ungarn bloß deren Flagge anerkannte49. Von besonderem Vorteil erschien ihm die Meistbegünstigungsklausel50. Eine Anerkennung der Grenzen des Territoriums der Kongogesellschaft wurde, wie es die Absicht des Außenministers gewesen war, seitens der Donaumonarchie nicht ausgesprochen. Der Inhalt der Deklaration war mit dem des Abkommens zwischen Deutschland und der Kongogesellschaft ident, bis auf den einen Punkt, daß das Deutsche Reich die Grenzen des Territoriums der Kongogesellschaft anerkannte51. Großbritannien anerkannte die Internationale Kongogesellschaft am 16. Dezember 1884. Zur selben Zeit liefen Verhandlungen zwischen der Kongogesellschaft und Frankreich sowie Portugal über die Abgrenzung der Hoheits- und Interessengebiete am Kongo. Nachdem König Leopold II. Frankreich gegen eine Entschädigung eine Erweiterung seiner Kolonie Gabun bis an den Kongo zugestanden hatte, wurde die Kongogesellschaft am 5. Februar 1885 von der Pariser Regierung anerkannt. Am 15. Februar folgte Portugal mit diesem Schritt, auch die übrigen Staaten taten dies nach und nach52. Am 15. November 1884 wurde die Konferenz in Berlin eröffnet. Teilnehmerstaaten waren Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Rußland, Österreich-Ungarn, Italien, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlande, Dänemark, Schweden und Norwegen sowie die USA und die Türkei. Diese war auf eigenen Wunsch nachträglich eingeladen worden53. Die Internationale Kongogesellschaft nahm offiziell nicht teil, HHStA, PA III 178, Text der Deklaration in Bericht XXIII W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 25. 12. 1884. E b e n d a, Kálnoky an den k.k. Handelsminister Pino 13. 1. 1885. Ebenda, Vortrag Kálnokys beim Kaiser 4. 8. 1885. HHStA, PA III 177, Text der Konvention zwischen Deutschland und der Internationalen Kongogesellschaft in Bericht X W.A.C. von Széchenyi an Kálnoky 3. 12. 1884. M c E w a n: Nineteenth-Century Africa, S. 222; W e h 1 e r: Bismarck und der Imperialismus, S. 389. HHStA, PA III 178, Bericht 52-C des k. u. k. Botschafters in Konstantinopel Baron Calice an Kálnoky 15. 11. 1884. 78