Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885

Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884-1885 Staatswesens in Zentralafrika Fortschritte machten, die Überzeugung, daß die hu­manitären Bestrebungen, die die Gesellschaft zu vertreten behauptete, Unterstützung und Anerkennung verdienten sowie der Umstand, daß andere Staaten, vor allem Deutschland, schon Verhandlungen führten. Als Ergebnis strebte Kálnoky nicht einen formellen Vertrag an, sondern nur eine Deklaration, weil der Kongostaat erst im Entstehen begriffen und daher noch kein eigentliches Völkerrechtssubjekt war und weil eine Deklaration (anders als ein Vertrag) nicht von den Parlamenten ratifi­ziert werden mußte (weshalb sie auch schneller in Kraft treten konnte)45. Der k. u. k. Außenminister dachte vor allem an eine in der Zukunft mögliche Aus­dehnung des Handels und der Schiffahrt der Donaumonarchie mit Zentralafrika, weshalb ihm die rechtliche Gleichstellung der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen mit denen anderer Länder wichtig war. Grundlage der Verhand­lungen sollte der Inhalt des von Deutschland mit der Kongogesellschaft geschlosse­nen Übereinkommens sein46. In den Augen Kálnokys entsprachen dessen Bestim­mungen in den meisten Punkten der österreichischen Auffassung. Im Unterschied zu Deutschland wäre es ihm aber lieber gewesen, die Flagge der Internationalen Kon­gogesellschaft nicht ausdrücklich als die eines befreundeten Staates anzuerkennen, nur wenn die Gesellschaft darauf besonderen Wert legte, war er dazu bereit. Eben­falls im Gegensatz zum Abkommen Deutschlands wollte Kálnoky eine Anerkennung der Grenzen des Territoriums der Kongogesellschaft in der geplanten Deklaration vermeiden, weil diese Grenzen noch nicht feststanden, sondern darüber Verhandlun­gen mit mehreren Mächten liefen. Wenn die Internationale Kongogesellschaft eine Erwähnung der Grenzen unbedingt wünschte, war Kálnoky bereit, einen Passus in die Deklaration einzufugen, demzufolge sich Österreich-Ungarn vorbehielt, später mit der Gesellschaft eine Übereinkunft über die Anerkennung der Grenzen ihrer Besitzungen zu treffen47. Als Ergebnis der Verhandlungen, die der k. u. k. Botschafter Graf Széchenyi in Berlin mit dem Generalsekretär der Kongogesellschaft führte, wurden am 24.12.1884 die Deklarationen ausgetauscht. Das Übereinkommen sah folgendes vor: Die Internationale Kongogesellschaft verpflichtete sich, keinerlei Zoll von den direkt oder auf dem Transitweg in ihre gegenwärtigen und künftigen Besitzungen in Afrika importierten Waren zu erheben. Den Angehörigen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie wurde das Recht eingeräumt, in den Territorien der Internationalen Kon­gogesellschaft zu verweilen und sich dort niederzulassen, sie sollten, was den Schutz ihrer Person und ihres Eigentums, die freie Ausübung ihrer Religion sowie ihre Betätigung in Schiffahrt, Handel und Industrie betraf, auf der gleichen Stufe wie die Angehörigen der jeweils meistbegünstigten Nation stehen, sie sollten weiters das Recht haben, Gebäude und Grundstücke in den Territorien der Kongogesellschaft zu kaufen, zu verkaufen und zu mieten, Handelshäuser zu gründen sowie Handel und HHStA, PA III 177, Kálnoky an Széchenyi 19. 12. 1884; PA III 178, Vortrag Kálnokys beim Kaiser 4. 8. 1885. 46 Ebenda, Kálnoky an Taaffe und Tisza 24. 12. 1884. 47 Ebenda, Kálnoky an Széchenyi 19. 12. 1884. 77

Next

/
Oldalképek
Tartalom