Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Ständen zustehenden Berechtigung erschien, und ferner, weil sie auch abgesehen hiervon ein erhebliches Interesse daran hatten, in ihren Prozessen wenigstens einen ortskundigen Beurteiler am Kammergericht zu haben“208. Besonders letzteres war lange Zeit entscheidend für die Präsentationen Brandenburg-Preußens209. Weil spätestens seit 1586 die Kurmark und die ihr inkorporierten Gebiete durch ein allgemeines und unbeschränktes Appellationsprivileg weitestgehend von der Reichsjustiz unabhängig waren, während hingegen die im 17. Jahrhundert neu erworbenen Territorien weiterhin der Jurisdiktion der Reichsgerichte unterstanden, war den brandenburgischen Kurfürsten daran gelegen, daß am Reichskammergericht vor allem Kenner des territorialen Rechts dieser Provinzen anwesend waren. Aus diesem Grund präsentierte Brandenburg-Preußen nach 1648 im Rahmen der Kurpräsentation entgegen den Aufforderungen des Reichskammergerichts keine Kandidaten aus der Kurmark, sondern fast ausschließlich solche, die den neuen Territorien entstammten. Die Präsentation von Auswärtigen hatte noch eine weitere Ursache. Die geringe Bedeutung, die die Reichsjustiz für die Kurlande innehatte, führte dazu, daß „überhaupt keine geeigneten Persönlichkeiten mehr im Lande zu finden waren, die den inzwischen immer mehr zu einem speziellen ,Cameralstylus‘ fortgebildeten Reichsprozeß kannten“210. Für die Auswahl eines bestimmten Kandidaten durch Brandenburg-Preußen waren neben seiner regionalen Herkunft noch andere Kriterien entscheidend, wie seine Familienbeziehungen211 oder seine reformierte Konfession, die erst unter Friedrich II. als Auswahlkriterium bedeutungslos wurde212. Nachdem mit den Appellationsprivilegien von 1750 die Reichsjustiz für alle brandenburgisch-preußischen Reichsgebiete nur noch eine untergeordnete Bedeutung hatte, änderten sich auch die Rekrutierungsgebiete der Kandidaten für eine Präsentation am Reichskammcrgericht211. Durch das fehlende Eigeninteresse konnte man nun das Präsentationsrecht ganz nach Belieben für seine politischen Interessen einsetzen, indem man von befreundeten Fürstenhäusern vorgeschlagene Juristen präsentierte und somit zur Pflege der wechselseitigen guten Beziehungen beitrug: „So spiegelt sich in den Präsentationen von .Ausländern1 im letzten halben Jahrhundert [des Bestehens des Reichskammergerichts] nicht zuletzt auch das politische Beziehungssystem wider, in dem Brandenburg-Preußen damals agierte“.214 Ebenso wie das „Sichstarkmachen“ Preußens für gewisse Prozeßparteien am Reichskammergericht wie auch am Reichshofrat lassen sich durch die von Sigrid Jahns vorgelegten prosopographischen Forschungen zum Reichskammergerichtspersonal215 Rückschlüsse auf bestehende Klientelverhältnisse im Reich ziehen. Dieser Befünd läßt intensivere Untersuchungen der Reichsjustiz S m e n d: Reichskammergericht, S. 283 f. 209 Vgl. zum Folgenden Jahns: Reichskammergerichts-Präsentation, S. 173-176. 210 S mend: Brandenburg-Preußen, S. 190; vgl. auch Jahns: Reichskammergerichts-Präsentation, S. 184. 211 Dazu Jahns: Personalverfassung, bes. S. 100-107. 212 Jahns : Reichskammergerichts-Präsentation, S. 194. 213 Ebenda, S. 196-198. 214 Ebenda, S. 197; vgl. dazu auch Press: Friedrich der Große, S. 38-41. 215 Jahns: Reichskammergerichts-Präsentation; vgl. auch oben Anm. 50. 307