Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Peter Rauscher Schirmherr der Reichsverfassung generierte und dem Kaiser dadurch eine schwere politische Niederlage beibrachte201, sondern betraf auch das Reichskammergericht. Obwohl man auch jetzt noch nicht bereit war, die ausstehenden Kammerzieler zu zahlen, maß man dem Gericht nun eine größere politische Bedeutung zu. Dies kann anhand der preußischen Präsentationen für das Wetzlarer Gericht gezeigt werden. Das Präsentationsrecht für die Assessorenstellen am Reichskammergericht bot die direkteste Möglichkeit reichsständischer Einflußnahme auf diese Institution. Seit dem Konstanzer Reichstag von 1507 „wurden die Stände durch die Verteilung der Beisitzerstellen unter sie [sic!] unter Verpflichtung einzelner Fürsten bzw. Kreise zur Präsentation in ausschlaggebender Weise an der Besetzung beteiligt“202. Ernannt wurden die von den Reichsständen vorgeschlagenen Assessoren nach eingehender Eignungsprüfüng vom Gericht selbst. Jeder Reichsstand war im Rahmen seines Reichskreises, innerhalb dessen sich die einzelnen Stände mit der Benennung abwechselten, an den Präsentationen zum Reichskammergericht beteiligt. Daneben verfügten die Kurfürsten, ebenso wie der Kaiser, über ein eigenständiges, mit den Kurlanden verbundenes Präsentationsrecht. Für Preußen bedeutete dies, daß es sowohl durch die Kurpräsentation für Kurbrandenburg, als auch aufgrund seines Territorialbesitzes im Niederrheinisch-Westfälischen203, im Obersächsischen204 und im Niedersächsischen205 * Reichskreis Einfluß auf die Zusammensetzung des Wetzlarer Richterkollegs nehmen konnte200. Ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme eines Bewerbers ins Kammeralkol- legium war, abgesehen von der notwendigen juristischen Vorbildung, seine regionale Herkunft207. Diese Regelung hatte zwei Gründe. Es sollten somit Kenntnisse von den unterschiedlichen Partikularrechten der Reichsstände an das Gericht gelangen, weil diese bei der Rechtsprechung mit berücksichtigt werden mußten. „Mit diesem objektiven Interesse ging das subjektive der Stände Hand in Hand, einmal, sofern die Anwendung des territorialen Rechts zugleich als Erfüllung einer den betreffenden Zum Bayerischen Erbfolgekrieg vgl. Ar et in: Heiliges Römisches Reich. Bd. 1, S. 110-130; Aretin: Reich. Bd. 3, S. 192-203; Hammermeyer, Ludwig: Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten. In: S p i n d 1 e r Max (Begr.) -Kraus, Andreas (Hrsg.): Handbuch der Bayerischen Geschichte. Bd. 2: Das Alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts. München. 2. Aufl. 1988, S. 1198-1235, hier S. 1211-1224; Press, Volker: Bayern am Scheideweg. Die Reichspolitik Kaiser Josephs II. und der Bayerische Erbfolgekrieg 1777-1779. In: Fried, Pankraz-Ziegler, Walter (Hrsg.): Festschrift für Andreas Kraus. Kallmünz, Opf. 1982 (Münchener Historische Studien. Abteilung Bayerische Geschichte. Bd. 10), S. 277-307. 202 S m e n d: Reichskammergericht, S. 265. 203 Minden, Ostffiesland, Moers und Kleve. Die seit 1609 ruhenden Präsentationen dieses konfessionell gemischten Reichskreises wurden erst 1779 wieder aufgenommen. An der Neuaufnahme war Preußen maßgeblich beteiligt. Es präsentierte dann auch am 9. Mai 1780 den ersten Assessor, (siehe dazu Kamptz: Darstellung des Präsentations-Rechts, S. 234-237). 204 Mark Brandenburg siehe ebenda, S. 248 f. 205 Magdeburg e b e n d a, S. 268. 200 Ebenda, S. 128 f., S. 233-236, S. 247-261 sowie S. 268-279. 207 Jahns, Sigrid: Brandenburg-Preußen im System der Reichskammergerichts-Präsentation 1648-1806. In: Weber, Hermann (Hrsg.): Politische Ordnung und soziale Kräfte im Alten Reich. Wiesbaden 1980, S. 169-202, hier S. 171. 306