Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Von eminenter politischer Bedeutung war die Reichskammergerichtsvisitation ebenso wie die Reform des Reichshofrats, weil eine funktionierende Reichsgerichtsbarkeit das hierarchische Ordnungssystem des Reichs stützen, und damit nicht nur dem Kaiser einen kurzfristigen Erfolg bescheren, sondern auch durch dann mögliche rasche Entscheidungen in Religionsfällen das auf die bestehenden konfessionellen Fronten gegründete Verfassungskonzept der Gegner einer hierarchischen Ordnung ins Wanken bringen konnte188. Die politische Sprengkraft der Visitation lag, wie schon ihre Vorgeschichte gezeigt hatte, in der Besetzung der Visitationskommission, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurden die Mitglieder der Kommission abgesehen von zwei Vertretern des Kaisers von den Reichsständen ernannt. Damit war die Visitationskommission ein ähnliches reichspolitisches Spielfeld wie der Reichstag in Regensburg. Zum anderen konnten jedoch aus praktischen Gründen nicht alle Reichsstände gleichzeitig einen Vertreter nach Wetzlar entsenden. Die Reihenfolge der Teilnahme der Reichsstände an der Visitation war zwar bereits in einem Deputationsschema aus dem Jahr 1654 geregelt (§§ 201-205 JRA), das eine Einteilung der Reichsstände in 5 Deputationsklassen mit jeweils 12 protestantischen und 12 katholischen Mitgliedern vorsah. Dieses ältere Schema mußte aber aufgrund von Konversionen ehemals protestantischer Fürsten zum Katholizismus den aktuellen Konfessionsverhältnissen angepaßt werden, um weiterhin eine paritätische Besetzung der Visitationskommissionen zu gewährleisten. Die Besetzung und Ablösung der Deputationsklassen bildete von Anfang an ein heikles Thema zwischen den Konfessionen, was letztlich auch dafür verwendet werden konnte, die gesamte Visitation scheitern zu lassen. Ein weiteres Problem lag in der Forderung des überwiegenden Teils der Reichsstände nach einer Bindung der Visitationsdeputation an eine vom Reichstag zu erlassene Reichsinstruktion, was für den Kaiser eine Infragestellung seines oberstrichterlichen Amts bedeutete und die Gefahr barg, zugunsten des Reichstags an Einfluß auf den Gang des Visitationsgeschäftes zu verlieren189. Gemäß seines politischen Programms hatte Joseph II. 1766 die Pläne zu einer Visitation des Reichskammergerichts aufgenommen190. Der Kaiser, persönlich an dessen Formulierung beteiligt191, hatte auf der Grundlage eines Entwurfs des bedeutenden Reichspublizisten und damaligen Reichshofrats Friedrich Carl von Moser ein Dekret zur Reform des Reichskammergerichts erlassen, das dem Reichstag zur Beratschlagung vorgelegt wurde. Der Mosersche Reformplan beinhaltete weitreichende Ziele, durch die „Eintracht, Frieden und Gerechtigkeit“192 gesichert werden sollten. Dazu Ar et in : Reichskammergerichtsvisitation, S. 136. 189 Vgl. Rohr: Reichstag, S. 74. 190 In dem Fragenkatalog von 1766 sprach Joseph von der Reichskammergerichtsvisitation als einer „günstigen und in saeculis vieleicht nicht mehr zu gewartenden Gelegenheit zu Erhebung des kais. Ansehens und Herstellung des verfallenen Justizwesen im Reich“ (vgl. dazu Kevenhüller-Metsch - Schiitter (Hrsg.): Tagebuch, S. 481). 191 Joseph an Colloredo, Wien 1766 März 31. siehe Winkler: Kaiser und Reich, S. 29 und Hett- fleisch: Reichskammergerichtsvisitation, S. 20 f. 192 Ebenda, S. 21. 303