Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher Den kaiserlichen Bemühungen, durch eine Reform des Reichshofrats das Reich selbst zu stärken, kam Preußen auch in der Folgezeit nicht entgegen und konnte es gemäß seiner eigenen Interessen auch gar nicht, wollte Berlin nicht dem österreichi­schen Gegner helfen, sich die Kaiserkrone mehr als bisher nutzbar zu machen. Im Gegenteil brach das Corpus Evangelicorum seit Frühjahr 1767 im Zuge der begin­nenden Reichskammergerichtsvisitation eine neuerliche Diskussion um die Erledi­gung der Religionsbeschwerden und die Zuständigkeit der Reichsgerichte in Religi­onssachen überhaupt vom Zaun, in der zunächst vor allem der Reichshofrat unter Beschuß geriet183. Der Streit, in dem das Corpus Evangelicorum seinen Einfluß auf die Reichsjustiz zu erhöhen versuchte, was von kaiserlicher Seite strikt abgelehnt wurde, verlor jedoch im Zeichen der mächtepolitischen Kooperation Preußens mit Österreich in den Jahren 1769-1772 im Zuge der ersten Polnischen Teilung deutlich an Schärfe184. Auf protestantischer Seite kam es, obwohl sich die kaiserliche Position im Grunde kaum bewegte, sogar zu einem Abweichen des von dem Corpus seit dem Westfälischen Frieden vertretenen Grundsatzes, daß Religionsbeschwerden nicht von den Reichsgerichten sondern am Reichstag zu behandeln seien185. Wie abhängig die Annäherung der beiden Großmächte Österreich und Preußen von europäischen Konjunkturen blieb, und wie wenig letzteres geneigt war, ohne ausreichenden Grund einen Erfolg der kaiserlichen Politik im Reich zu dulden oder sogar mit zu befördern, erhellt die Tatsache, daß kurze Zeit nach dem Ende der preußisch-österreichischen Kooperationsphase die alten konfessionellen Fronten wieder aufbrachen und das Reich 1775 im Streit um die Reform des Reichskammer­gerichts die letzte itio in partes erlebte186. Die Visitation des Reichskammergerichts war parallel zu den Reformbemühungen am Reichshofrat von Joseph II. in Angriff genommen worden. Auch hier griff er schon bestehende ältere Forderungen der Reichsstände auf, die in den Wahlkapitulationen der Kaiser Karl VII., Franz I. und auch Joseph II. selbst auf eine Besserstellung des Gerichts gedrungen hatten, dessen Mängel seit längerem bekannt waren187, aber bisher nicht realisiert werden konnten. 183 Vgl. die Darstellung bei Aretin: Reich. Bd. 3, S. 130-135. 184 H a u g - M o r i t z: Corpus Evangelicorum, S. 206 f.; R o h r: Reichstag, S. 158 f. 185 Ebenda. 186 Haug-Moritz: Corpus Evangelicorum, S. 207; Rohr: Reichstag, S. 252-266. 187 Winkler, Arnold: Ueber die Visitationen des Reichskammergerichts und die von 1713 bis auf Joseph II. (1765) währenden Vorbereitungen zur letzten Visitation. In: Programm des Vereins-Gymnasiums im XVI. Wr. Bez. 1906/1907, S. 5—45, hier S. 29-34; vgl. auch Moser: Justiz-Verfassung. Bd. 2, S. 264 f.. Zur Visitation des Reichskammergerichts sei hier im ganzen auf die Arbeiten von Hettfleisch, Bertha: Politische Geschichte der Reichskammergerichtsvisitation unter Kaiser Joseph II. Diss. Wien 1929, Rohr: Reichstag und Aretin: Reichskammergerichtsvisitation, hingewiesen. Letzterer hat in seiner jüngsten Darstellung wie schon vorher vor allem das Wiener Quellenmaterial verwendet (Aretin: Reich. Bd. 3, S. 135-165); siehe daneben Smend: Reichskammergericht, S. 232-238 und Winkler, Arnold: Kaiser und Reich und das Reichskammergericht um 1767, zu Beginn der letzten Visitation des höchsten deutschen Reichsgerichtes. In: Programm der Vereinsrealschule im XIII. Wr. Bez. 1905/6, S. 5-38 sowie Winkler: Visitationen. Da sich die detaillierten Untersuchungen von Hettfleisch und Rohr aus­schließlich an die kaiserliche bzw. Kurkölner Überlieferung halten, könnte eine nähere Betrachtung der preußischen und hannoverischen Akten das bisher gewonnene Bild wohl erheblich erweitern. 302

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