Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Verlust im Zuge des Dreißigjährigen Krieges gezeigt hatte, stand ein konsolidiertes Reich den habsburgischen Hausinteressen nicht im Wege. Trotz der die kaiserliche Macht einschränkenden Dispositionen des Westfälischen Friedens konnte das Kaisertum seine überragende Position behaupten und aus dem Verfassungsgefüge des Alten Reiches politische Vorteile ziehen. Auch wenn im Laufe des 18. Jahrhunderts die erbländischen Interessen als die eigentliche Machtbasis des Hauses Österreich zunehmend in den Vordergrund rückten, mußte gerade dann, als der kaiserliche Einfluß im Reich zugunsten Preußens schwand157, der Versuch unternommen werden, das Reich zu stabilisieren, um damit die kaiserliche Position zu sichern und wieder auszubauen158. Wie in einer Denkschrift Josephs II., gerichtet an seinen Bruder Leopold, aus dem Jahr 1768 zum Ausdruck kommt, gab es für den Kaiser keine Differenz zwischen der Rettung der „traurigen Überreste der einstigen kaiserlichen Autorität“159 und der Stabilisierung des Reiches, dessen Zustand Joseph als ebenso am Rande des Zusammenbruches einschätzte wie sein Rechtslehrer Beck160. Als die wichtigste der verbliebenen Möglichkeiten kaiserlicher Reichspolitik nannte Joseph neben dem Lehenswesen die Reichsjustiz161. Für beide Bereiche war der Reichshofrat zuständig. In den ersten Jahren seiner Regierung als Kaiser lagen die Reichsgerichte tatsächlich im Zentrum der josephinischen Reichspolitik162. Bereits 1765 hatte sich Joseph II. täglich über den Reichshofrat Bericht erstatten lassen163, bevor er im folgenden Jahr eine grundlegende Reform des Gerichts in die Wege leitete164. Der junge Kaiser versuchte, die Effizienz des Gerichts ebenso zu steigern wie die Qualität seiner Entscheidungen. Diese Reform, die mit Bestandsaufnahmen über Inhalt und Umfang der von jedem Reichshofrat zu behandelnden Akten sowie derjenigen Fälle, die seit 1745 noch keinem Referenten zugeteilt worden waren, und einer Zusammenstellung aller gegen den Reichshofrat erhobenen reichsständischen Beschwerden ebenso wie der in Haug-Morilz: Ständekonflikt, S. 274. 158 Zu einer ähnlichen Einschätzung der frühen Kaiserpolitik Josephs II. gelangt auch Rohr in engerem Bezug auf den Reichstag: „Nebst dem Willen zur Wahrung österreichischer Interessen war die kaiserliche Politik bei der Reichsversammlung bisher letztlich genährt aus dem Geiste der Verteidigung und Erhaltung wankender kaiserlicher Autorität. Neugestaltung des Reiches im Sinne einer Reform und Neubelebung der kaiserlichen Autorität erforderte den Geist des Angriffs“ (Rohr: Reichstag, S. 95). 159 Conrad, Hermann: Verfassung und politische Lage des Reiches in einer Denkschrift Josephs II. von 1767/68. In: Carlen, Louis-Steinegger, Fritz (Hrsg.): Festschrift Nikolaus Grass zum 60. Geburtstag dargebracht von Fachgenossen, Freunden und Schülern. Bd. 1.2. Innsbruck-München 1974-75, Bd. 1: Abendländische und deutsche Rechtsgeschichte, Geschichte und Recht der Kirche, Geschichte und Recht Österreichs. Innsbruck-München 1974, S. 161-185, hier S. 169; zur genauen Datierung der Denkschrift siehe Haug-Moritz: Ständekonflikt, S. 282. 160 Conrad: Verfassung, S. 162-165; vgl. auchS. 169. 161 Ebenda, S. 169. 162 Vgl. dazu seit kurzem Ar et in, Karl Otmar von: Reichshofrat und Reichskammergericht in den Reichsreformplänen Kaiser Josephs II. In: Diestelkamp - Scheurmann (Hrsg.): Friedenssicherung, S. 51- 81; Aretin: Reich. Bd. 3, S. 122-159. 163 Haug-Moritz: Ständekonflikt, S. 283. 164 Neben der Darstellung Aretins (wie Anm. 162) sei hier auf Gschl ießer: Reichshofrat, S. 469—472 und Sellert: Ordnungen. Bd. 2, S. 294-298 sowie Haug-Moritz: Ständekonflikt, S. 284-289 verwiesen. Die wichtigsten Quellen finden sich in HHStA, RHR, Verfassungsakten 8-12. 299