Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher benden schädlichen Folgerangen vollständig überzeuge und ihnen die dictatorische Sprache des Berliner Hofes je länger je mehr verhaßt und bedenklich mache [...]“M9? In dieser Fragestellung wie auch in den Antworten Colloredos* 150 und Kaunitzs151 wird die Geiahrdung des höchstrichterlichen Amtes des Kaisers mit der politischen Formierung der protestantischen Stände unter der Führung Preußens und, mit Ab­strichen, Kurhannovers gebracht, wie sie sich in den letzten Kriegsjahren tatsächlich herausgebildet hatte152. Die Durchsetzung der kaiserlichen Rechtsprechung war, wie Colloredo bemerkte und in der Vergangenheit ja oft genug bewiesen worden war, jedesmal problematisch, „wann die obristrichterliche Urtheile solche Reichsstände betreffen, die mächtig und bewaffnet sind, auch mit großen Höfen in Bündnuß ste­hen und durch eigene Macht und ihren großen Anhang die hefftigsten Bewegungen zu erregen vermögen“153. Österreich steckte in dem Dilemma, daß das militärisch­politische Gewicht Preußens im Reich die kaiserliche Rechtsprechung entwertete, diese aber, wie die Fragestellung Josephs belegt, als entscheidend für das Funktionie­ren der Reichsverfassung angesehen wurde. Da aus der reichsgerichtlichen Jurisdik­tion das Haus Österreich als Inhaber der Kaiserkrone eine gegenüber den anderen Gliedern des Reiches exponierte Position einnahm und daraus eminente politische Vorteile ziehen konnte154, lag eine Reform der Reichsjustiz im ureigensten Interesse Wiens. Die Versuche Josephs II., in den ersten Jahren seiner Regierung die Reichsjustiz zu reformieren, müssen in diesem Kontext interpretiert werden. Ein Funktionieren der Reichsgerichte, was hinsichtlich des direkt dem Kaiser unterstellten Reichsho- frats die Garantie einer konfessionell unparteiischen Justiz und für das Reichskam­mergericht vor allem die Aufarbeitung der Revisionen bedeutete, sollte das Vertrau­en der Stände in die Reichsjustiz stärken. Das ebenfalls intendierte Aufweichen des konfessionellen Gegensatzes stellte nicht zuletzt einen bewußten Angriff auf die Stellung Preußens und auch Kurhannovers als protestantisch-antikaiserliche Füh- rangsmächte dar. Die auch in jüngster Zeit aufgeworfene Frage, ob Joseph mit einer Reform der Reichsgerichte eine „ehrliche“ kaiserliche Politik betreiben wollte155 oder den Ver­such unternahm, die Reichsjustiz in seine Hand zu bekommen156, geht damit am eigentlichen Problem vorbei. Wie der Erfolg des Kaisertums nach dem Vertrauens­Khevenhüller-Metsch-Schiitter (Hrsg.): Tagebuch, S. 479f.; vgl. auch Aretin: Reich. Bd. 3, S. 122. 150 Khevenhüller-Metsch - Schütter (Hrsg.): Tagebuch, S. 485 f. 151 Ebenda, S. 508-510. 152 Vgl. obenHaug-Moritz: Ständekonflikt, S. 157. 153 Khevenhüller-Metsch - Schütter (Hrsg.): Tagebuch, S. 485. Vgl. oben Anm. 99; zur Einschätzung der Vorteile der Kaiserkrone für das Haus Österreich siehe auch die Denkschrift Johann Anton Pergens „Fragen und Beantwortungen die Kaysercrone betreffend“. In: V o 1 - telini: Denkschrift, S. 158-168, besonders 3*”, S. 159 f. In diesem Tenor Aretin, Karl Otmar von: Kaiser Joseph II. und die Reichskammergerichtsvisitation 1766-1776. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 13 (1991), S. 129-144, hier S. 131. Vgl. P r e s s: Reichskammergericht, S. 44. 298

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