Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Eine neue Dynamik entwickelte die kaiserliche Politik aber erst mit der Regierung Josephs II. seit dem Jahr 1765, der nach dem Scheitern des österreichischen Kriegsziels einer machtpolitischen Reduktion Preußens ernsthafte Versuche in Richtung einer „Wiederherstellung des vormaligen kaiserlichen Ansehens“ im Reich machte. Daß dabei die Reichsjustiz im Zentrum der kaiserlichen Bemühungen stand, verwundert vor dem Hintergrund der ein Jahr zuvor erfolgten Königswahl Josephs keineswegs. Im Rahmen der Wahlverhandlungen hatten die Kurfürsten auf Initiative des preußischen Reichstagsgesandten Plotho, der entsprechende Weisungen des königlichen Kabinettsministeriums erhalten hatte, wie von Wien vorausgesehen, vom Kaiser vor allem die Abstellung der Religionsbeschwerden und eine Visitation beider Reichsgerichte verlangt147. Sicherlich korrespondierten diese Reformforderungen mit den nachfolgenden Überlegungen, die auf Veranlassung des jungen Kaisers im Zuge einer Neuorientierung der kaiserlichen Politik zum Reich und dem habsburgischen Kaisertum angestellt wurden148. Doch sollte man die prinzipielle Bedeutung, die beispielsweise der Reichsvizekanzler Colloredo, wie oben schon erwähnt, der Reichsjustiz und insbesondere dem Reichshofrat für die kaiserliche Regierung zumaß, und die der junge Kaiser durchaus teilte, nicht unterschätzen. Ebenso wie schon Beck stellten Joseph II. und seine Minister eine enge Verbindung zwischen Preußen als Führungsmacht der protestantischen Reichsstände und der bedrohten Reichsverfassung her. Besonders die Bewahrung der Funktion des Kaisers als höchsten Richter und auch deren Ausübung wird von Joseph eng mit dem Funktionieren der gesamten Reichsverfassung verbunden, indem er die Frage stellt: „Wie insonderheit denen höchst gefährlichen, die gänzliche Vernichtung der kais. Obrist-richterlichen Befügnüssen und also in der Folge auch den endlichen Umsturz der ganzen Reichsverfassung [sic!] androhenden Grundsätzen der meisten protestantischen Höfen auf eine solche Art Einhalt zu thun, welche [...] die Protestanten von denen am Ende doch vor sie selbst daraus ohnfehlbar zu gewarten haeinlegende Vorsprüche und Vermittelungs-Anträge anzumasen, also hat Unser bevollmächtigter Minister insonderheit auf diese bekannte Absichten ein wachsames Auge zu richten, ohne jedoch hierüber ein Mißtrauen oder Beysorge verspühren zu lassen, und im Fall entweder zu Gunsten dererjenigen Ständen, welche dem König in Preussen bishero zugethan gewesen sind oder auch anderer, die sich noch künftighin an denselben wenden möchten, etwas an Ihn gebracht würde, solches lediglich ad referendum anzunehmen und weder fiir, noch wider die Sache sich in geringsten einzulassen, bis Er hierüber von Uns mit der weiteren Anweisung versehen seyn wird, wobey Er zugleich die Schritte deijenigen Reichs-Ständischen Ministem, Gesandten und Abgeordneten, welche an dem dortigen Hof-Lager accreditiret sind, fleissig zu beobachten, und was diesfalls durch sichere Weege zu seiner Wissenschaft gelangen dörfte, von Zeit zu Zeit umständlich einzuberichten hat“. 147 Rohr, Theo: Der deutsche Reichstag vom Hubertusburger Frieden bis zum Bayerischen Erbfolgekrieg (1763-1778). Diss. Bonn 1968, S. 66 f.; Aretin: Reich. Bd. 3, S. 119. 148 Vgl. Khevenhüller-Metsch, Rudolf Graf -Schiitter Hanns [u. a.] (Hrsg.): Aus der Zeit Maria Theresias. Tagebuch des Fürsten Johann Josef Khevenhüller-Metsch, Kaiserlichen Obersthofmeisters 1742-1776. Bd. 1-8, Wien [u. a.] 1907-1972, Bd. 6: 1764-1767. Wien-Leipzig-Berlin 1917, S. 479- 482; Voltelini: Denkschrift, S. 152-158; zur reichspolitischen Neuordnung Wiens siehe Aretin: Reich. Bd. 3, S. 119-122 undHaug-Moritz, Ständekonflikt, S. 273-282. 297