Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher Übermutes“143 gesehen, so mußte man sich jetzt endgültig mit der preußischen Stel­lung im Reich abfmden. Trotz des Hubertusburger Friedensschlusses hatte sich die preußische Politik, die kaiserliche Rechtsprechung zu torpedieren, wie der kaiserli­che Konkommissar am Reichstag Graf Seydewitz nach Wien berichtete, nicht geän­dert144. Es handelte sich dabei um einen Streit der herzoglich-sächsischen Häuser um die Vormundschaft in Sachsen-Meiningen, für dessen weitere Behandlung der preußische Reichstagsgesandte von Plotho dem Wiener Hof die Aussetzung der Reichshofratsbeschlüsse zugunsten von politischen Kompromißverhandlungen an- bot. Dieses Ansinnen Preußens kommentierte Seydewitz mit den Worten, die die preußische Politik gegenüber der Rechtsprechung der Reichsgerichte wie folgt zu- sammenfaßten: „Aus diesem Vorgang veroffenbahret sich leyder! schon, wie nach kaum geschloßenen Frieden der König in Preußen den Dictatorem inter Status Im­perii so, als vor lezterem unglücklichen Krieg geschehen, abermahlen machen wolle, und daß die unruhigen an Recht und Billigkeit sich nicht ersättigende, noch die Reichs Grund-Verfaßung beherzigende Stände in allen bösen Händlen zu seiner Protection und Vertrettung gegen die höchsten Reichs Gerichte sich wenden, darvon mehrere Beyspiele in kurzem sich ergeben werden“. Denn ihm sei bekannt, so fahrt er fort, daß, wenn die Angelegenheit nicht durch einen baldigen Vergleich geregelt werden würde, von der preußischen Klientel ein Rekurs an den Reichstag eingeleitet werden sollte, freilich, so der Sachsen-Gothaische Gesandte Graf von Bünau, „in den aller-submissesten, und aller-devotesten Verehrungen des Kayserlichen Obrist- Richterlichen und Ober-Vormundschaftlichen Amts“145. Diese Einmischung in die kaiserliche Justiz und damit in eine der wenigen verbliebenen Domänen der kaiserli­chen Politik wurde in Wien als Zumutung und Bedrohung empfunden, der es ent­schieden entgegen zu treten galt146. 143 Conrad -Kleinheyer -Buyken -Herold (Hrsg.): Recht und Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias, S. 434. 144 HHStA, RK, Berichte der Principal Commission 112a, Seydewitz an Colloredo, Regensburg 1763 April 9. 143 Ebenda; vgl. ebenda, Seydewitz an Franz I., Regensburg 1763 April 14; zum weiteren Fortgang der Angelegenheit, bei der sich die kaiserliche Rechtsprechung gegenüber den preußischen Einmischungen schließlich behaupten konnte, siehe ebenda, Seydewitz an Colloredo, Regensburg 1763 April 28 und Mai 5; vgl. weiters auch ebenda, Fasz. 112b. 146 Vgl. HHStA, RK, Vorträge 7a, Instruktion der Reichskanzlei für den kaiserlichen Gesandten am preußi­schen Hof von Ried von 1763 Juli 21: „[...] Unsere Aufmerksamkeit [werde] in Zukunft vomemlich dahin gerichtet seyn [...], einer Seits dem König von Preussen durch einen zwar glimpflichen aber doch standhaff- ten Betrag seinen anmaßlichen vorzüglichen Einfluß in die Reichs-Sachen, so viel nur möglich, zu beneh­men und alle Gelegenheiten abzuschneiden, wodurch entweder dieser König einen wahren Antheil an et­was zu nehmen den Anlaß überkommen, oder Wir mit demselben darüber in einiges Impegno gesetzet werden könnten, anderer/Seits aber gedenken Wir in dem ordentlichen und denen Reichs-Satzungen ange­messenen Weg in allen und jeden Vorfällen fort zu wandeln, auch Uns durch nichts irre machen zu lassen, dergestalt daß ein jeglicher ohne menschliche Rücksicht die Gott geheiligte Justiz bey Uns finden wird, und Wir nicht minder einen jeden für aller besorglichen Unterdruckungs-Gefahr, nach Maaßgab der er- meldten Reichs-Gesetzen, zu schützen gemeynet sind. Gleichwie aber nicht zu zweifeln stehet, daß so wohl der König als dessen Ministerium sich besonders willig und bereit werden erfinden lassen, unter mancherley Vorwand sich in alle teutsche Reichs-Geschäfte einzumischen, und so, wie vor dem Anfang der letzt-vorgewesenen Kriegs-Unruhen, eine dictatorische Gewalt nicht nur auf dem Reichs-Tag und über die höchsten Reichs-Gerichte, sondern auch sonsten durch 296

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