Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Recht und Politik der Reichsstände laut, daß „die Rechts Hülffe bey dem Kayserlichen Reichs-Hof Rath so schleunig und genüglich als es die Nothdurfft erheischet, nicht zu erlangen [sei] und sonderheitlich in grösseren und geschlossenen, wie auch in Religions-Sachen fast gar nicht zu erhalten“136. Diese Kritik führte sogar zu einem mehrmaligen Ein­greifen des Kaisers, der im Oktober 1761 eine Kommission einberief, die die Vor­würfe untersuchen und geeignete Mittel finden sollte, diese abzustellen137. Wie aus dem Abschlußbericht dieser Kommission138 hervorgeht, sah man durchaus die Gefahr, daß die gemachten Vorwürfe Wasser auf den Mühlen der Gegner der kaiserlichen Jurisdiktion waren. Dies galt es - um im Bild zu bleiben - schleunigst abzugraben, war man sich doch sicher, daß die Kritik am Reichshofrat bei künftigen Friedensverhandlungen, auf jeden Fall aber kurze Zeit danach, lauter denn je vorge­bracht werden würde, „nachdem bekanntlich dieses oberste Reichs-Gericht das ge­setzmäßige Verfahren gegen die Empörer angegangen, und auch sonsten die kayserl. Authoritaet in gleicher Art wiederum gelten zu machen, sich pflichtmäßig verwen­det, andurch aber die Gehässigkeit des Gegentheils sich in höchsten Grad zugezogen habe“139. Im Rahmen der Königswahl Josephs II. 1764 erfolgten tatsächlich entspre­chende Beschwerden der Reichsstände die Jurisdiktion der Reichsgerichte in Religi­onssachen betreffend140. Der Siebenjährige Krieg hatte dem Wiener Hof die Möglichkeiten, über das Kai­sertum den Reichsverband zu aktivieren ebenso vor Augen geführt wie die politi­schen Gefahren, die sich bei einem Überspannen des kaiserlichen Drucks im Dienste der österreichischen Großmacht ergeben konnten. Hatte man noch vor dem Krieg wie der Professor Juris publici et feudális und spätere Hofrat in der Geheimen Hof- und Staatskanzlei, Christian August von Beck, in seinen reichsrechtlichen Vorlesun­gen für den jungen Erzherzog Joseph141 ein pessimistisches Bild des aktuellen Zu­standes der Verfassungswirklichkeit im Reich entworfen, von dem vor allem Preu­ßen profitiere142, und einen Ausweg aus der aktuellen Krise nur „durch Verstärkung der geschwächten Kräfte des österreichischen Hauses, durch Wiederherstellung des vormaligen kaiserlichen Ansehens und Demütigung des preußischen zaumlosen 13 HHStA, RK, Vorträge 7a, Referat des Reichsvizekanzlers, 1760 Juni 12.; vgl. auch HHStA, RHR, Ver­fassungsakten 19, fol. 689r~692v. 137 HHStA, RHR, Verfassungsakten 19, fol. 621r-v, Franz an Colloredo, Wien 1761 Oktober 20. Die Kom­mission war aus dem Reichsvizekanzler, dem Reichshofratspräsidenten und -Vizepräsidenten sowie den Reichshofräten Waldstätten, Senkenberg und Bartenstein zusammengesetzt. Schon vorher hatte Franz eine rasche Behandlung der Religionsprozesse befohlen (ebenda, fol. 605r-608v, Colloredo an den Reichsho­fratspräsidenten, Wien 1759 Dezember 13); vgl. auch oben Anm. 108. 138 HHStA, RHR, Verfassungsakten 19, fol. 653r-668v, 1761 November 15. 139 Ebenda, fol. 655r. 140 Ar e t i n: Reich. Bd. 3, S. 119. 141 Siehe Conrad, Hermann- Kleinheyer, Gerd-Buyken, Thea-Herold, Martin (Hrsg.): Recht und Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias. Die Vorträge zum Unterricht Erzherzogs Joseph im Natur- und Völkerrecht sowie im Deutschen Staats- und Lehnrecht. Köln-Opladen 1964 (Wissen­schaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft filr Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 28), S. 399-680. 142 Ebenda, S. 432. 295

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