Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik ne Auseinandersetzung um die Rechtsprechung im Reich primär den jeweiligen Beziehungen Österreichs zu Preußen110. Um diese stand es auch abgesehen von den geschilderten konfessionellen Streitigkeiten nach dem Aachener Frieden nicht unbedingt zum besten. Bereits 1748 mußte der Kaiser seinem Gesandten in Berlin auftragen, dort gegen die Einmischung Preußens im Streit um die Sachsen-Weimarische Vormundschaft zu protestieren1". Auch die bereits am Reichshofrat anhängigen Streitigkeiten zwischen Württemberg und der Reichsritterschaft in Schwaben sowie zwischen Brandenburg-Bayreuth und der fränkischen Ritterschaft entwickelten sich nicht nur deshalb unerfreulich für den Kaiserhof, weil beide Fürstentümer am Reichstag in Regensburg aktiv wurden, sondern auch, weil die Streitparteien im Begriff waren, am Berliner Hof unter preußischer Vermittlung zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Konfliktparteien zusammenzutreffen112 113. Dieser doppelte Affront gegen das oberstrichterliche Amt des Kaisers und die Jurisdiktion des Reichshofrats einerseits, und das von Wien als Angriff auf die ureigenste kaiserliche Klientel gewertete Eingreifen in die Angelegenheiten der Reichsritterschaft andererseits ließen am kaiserlichen Hof alle Alarmglok- ken läuten und die geplanten Vergleichsverhandlungen gegenüber allen Beteiligten aufs entschiedenste ablehnen. Obwohl es auch in dieser Angelegenheit dem kaiserlichen Hof letztendlich gelang, jene Einmischung in die kaiserliche Konfliktmoderation abzuwehren, sah man zeitweilig den eigenen Einfluß im Reich massiv zugunsten Preußens schwinden1'3. 110 Zu den einzelnen Phasen der Politik des Corpus Evangelicorum siehe Haug-Moritz: Corpus Evange- licorum, S. 205-207 und Stievermann: Politik, S. 193 f. 111 HHStA, RK, Weisungen nach Berlin 5b, Franz I. an Graf Chotek Wien 1748 Oktober 6. Ein von Franz vorgeschlagener gütlicher Vergleich fand schließlich ein Jahr später unter den Auspizien des Wiener Hofes aber durchaus im Einvernehmen mit Berlin statt (ebenda, Colloredo an Puebla, Wien 1749 Oktober 8.); M e n t z, Georg: Weimarische Staats- und Regentengeschichte vom Westfalischen Frieden bis zum Regierungsantritt Carl Augusts. Jena 1936 (Carl August. Darstellungen und Briefe zur Geschichte des Weima- rischen Fürstenhauses und Landes Abt. 1), S. 68 f. 112 HHStA, RK, Weisungen nach Berlin 5c, Franz I. an Puebla, Wien 1750 Oktober 31.; dazu insgesamt Ar et i n: Reich. Bd. 3, S. 53-57, dort mit weiterer Literatur. 113 HHStA, Reichskanzlei, Reichstagsakten [in Hinkunft: RK, RTA] 162: Kaiserliche Instruktion an den kurböhmischen Reichstagsgesandten Graf Franckenberg und den österreichischen Direktorialgesandten Baron Buchenberg, Kopie, o. D. [vor 1751 Mai 19]: „Und ist leyder nur allzu gewiß und wahr, was der Kay. Con-Commissarius Graf v. Palm in einem Schreiben an dem Reichs-Hof-Vice-Cantzleren Grafen Colloredo vom 30. vorigen Monaths unter anderem mit einfließen lassen, nehmlich daß die preußische Ober Macht im Reich bereits höher angewachsen ist, als so gar in denen günstigen Zeit-Umständen eines rechtmäßigen Oberhaupts-Ansehen und Gewalt sich nie erstrecket hatte. Je unlaugbahrer nun diese Wahrheit ist, je mehr die Zerrüttung im Reich täglich zunimmt, je grössere Anstösse dessen Grund-Verfaßung bereits erlitten, und immer gewaltigere zu bestehen hat, je weniger deren gäntzlicher Umsturtz, wofeme nicht in bälde Rath geschäftet werden sollte, zu vermeiden stünde; je unhintertreiblicher solchenfalls das jedoch derer minders mächtiger Chur- und Fürsten, bevorab derer Geistlichen, seyn würde, je weniger auch Mächtigem, wie Chur-Sachsen und Chur-Braunschweig, ohne zu Franckreich oder Preußen ihre niederträchtige Zuflucht zu nehmen, harten Bedruckungen zu entgehen vermögeten; je unbegreiflicher ist, daß aller vorausstehender, gleichsam mit Händen zu greifender grosser Betrachtungen ungehindert, dan- noch verschiedene im Grund vielleicht nicht übel denckende Chur- und Fürsten des Reichs geringe eigennützige Absichten denenselben vorziehen, und theils vorangedeuteter Ober-Macht obschon nicht ohnmitt- lebahren doch mittelbahren Vorschub geben, theils aber Unser Ertzhauß, so bey gegenwärtiger kundbahrer 289