Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher stanten in diesem Fall noch, sich als Vollstrecker eines am Reichshofrat gefällten Urteils darzustellen103, verzichteten sie bei ihrem neuerlichen Eingreifen in die Kon­fessionsstreitigkeiten in der Grafschaft Wied-Runkel 1755 auf eine solche Legitima­tion104 105. Kaiser Franz I. setzte sich gegen diese Angriffe auf sein höchstrichterliches Amt zur Wehr, indem er die Beschlüsse des Corpus Evangelicorum als verfassungswidrig kassierte und die Streitigkeiten auf den ordentlichen Rechtsweg beziehungsweise die dort gefällten Entscheidungen verwies103. Das von den evangelischen Ständen für sich reklamierte Recht zur Selbsthilfe in Religionssachen lehnte der Kaiser mit dem Hinweis ab, der „Westphälische Friedens-Schluß überlasse Kayserlicher Majestät in solchen Fällen [...] gantz allein gegen den Gravantem die Restitution und Leistung dessen, was er schuldig ist, in seiner vollen Würckung zu erkennen, mithin auch ganz allein die Executiones anzubefehlen“106. Obwohl sich damit der Kaiser in der Sache gegen die Protestanten durchsetzen konnte, erstreckte sich der Erfolg lediglich auf eine Verteidigung kaiserlicher Positionen gegenüber den protestantischen Her­ausforderungen. Die Wiener Politik konnte hingegen nicht verhindern, daß gerade die völlige Zurückweisung der Beschlüsse des Corpus Evangelicorum dessen Zu­sammenhalt festigte und es noch näher an die protestantische Führungsmacht Preu­ßen rücken ließ, dessen militärisches Potential immer mehr als einziger Garant des Protestantismus im Reich angesehen wurde107. Allerdings bemühte man sich- vergeblich wie sich zeigen sollte - durch eine schleunige und unparteiische Justiz, den Klagen des Corpus Evangelicorum den Boden zu entziehen108. Der seit den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts einsetzende Prozeß der „Rekonfessionalisierung“ des Reiches, das heißt „zum einen, sämtliche politischen Streitfragen auf der Ebene des Konfessionellen zu behandeln, und zum anderen, die prinzipielle Bereitschaft der beiden konfessionellen Gruppierungen, die von ihnen verfochtenen Gmndsätze energisch, und sei es mit dem Einsatz militärischer Mittel, zu verteidigen“109, hatte damit seinen Abschluß gefunden. In den folgenden Jahr­zehnten stand die konfessionelle Polarisierung im Reich ganz im Zeichen des öster­reichisch-preußischen Dualismus, sie unterlag ebenso wie die mit ihr eng verbunde­des Corpus Evangelicorum Überlegungen angestellt, vom Kaiser eine Visitation des Reichshofrats zu for­dern (vgl. dazu GStAPK, HA I., Rep. 18, Nr. 31, Fasz. 71). 103 HHStA Reichskanzlei [in Hinkunft:, RK], Weisungen nach Berlin 5c, Franz I. an den österreichischen Gesandten in Berlin Puebla, Wien 1750 Juni 22. 104 Ebenda, Weisungen an die Principal Commission 8b, Franz I. an die kaiserliche Principal-Commission, Wien 1756 April 8.. 105 Haug-Moritz: Corpus Evangelicorum, S. 204. 106 Kayserliches Commissions-Decret 1752 Januar 21. Siehe Schauroth, Eberhard Christian Wilhelm von (Hrsg.): Vollständige Sammlung aller Conclusorum, Schreiben und anderer übrigen Verhandlungen des Hochpreißlichen Corporis Evangelicorum vom Jahr 1663 bis 1752. Bd.1-3. Regensburg 1751-52, hier Bd. 3, S. 965-971, Zitat von S. 968. 107 Haug-Moritz: Corpus Evangelicorum, S. 204f. 108 HHStA RHR, Verfassungsakten 19, fol. 599'-604v, kaiserliche Dekrete an den Reichshofrat von 1747 Dezember 12 und 1753 August 30; ebenda, 8, fol. 74r-77r, 1755 August 29. 109 H a u g - M o r i t z: Ständekonflikt, S. 156. 288

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