Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Recht und Politik aussetzung, um das im Kaisertum liegende politische Potential überhaupt noch akti­vieren zu können, hielt man den Rückhalt auf eine starke Hausmacht für ebenso unverzichtbar wie das unbedingte Verhindern jeder weiteren Erosion der kaiserli­chen Rechte. Während der folgenden Regierungszeit Franz1 I. sollte sich das habsburg­lothringische Kaisertum in einem politischen Abwehrkampf gegen die preußische Reichspolitik befinden, in dessen Zentrum die höchstrichterliche Gewalt des Reichsoberhaupts stand. Entschieden wurde dieses Ringen freilich nicht auf dem Feld der Reichspolitik, sein Ausgang blieb trotz einer Mobilisierung aller dem Reichsoberhaupt zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Mittel von einem militärischen Sieg über Preußen abhängig. Nach der grundsätzlichen Ausein­andersetzung um das höchstrichterliche Amt des Kaisers und der Herausbildung einer protestantischen, vom Reichsoberhaupt zurückgewiesenen Rechtskonzeption trat das Corpus Evangelicorum erst wieder ab 1750 - jetzt bereits unter dem Vorzei­chen des österreichisch-preußischen Gegensatzes - als bedeutender reichspolitischer Faktor auf00. Aufgrund des preußischen Machtzuwachses seit 1740 ging von dieser Reaktivierung des protestantischen Reichsteils eine für das Kaisertum gefährlichere Bedrohung aus als in den ersten Jahrzehnten des Jahrhunderts. Unter Bezugnahme auf die in dieser Zeit entwickelte Rechtstheorie griff das Corpus Evangelicorum in den 50er Jahren zweimal in Entscheidungen des Reichshofrats ein100 101. 1750 beauftragte es Brandenburg-Ansbach, ein vom Reichshofrat vorläufig ausge­setztes Conclusum gegen den katholischen Fürsten von Hohenlohe-Waldburg zu­gunsten zweier evangelischer Untertanen zu exekutieren102. Versuchten die Prote­immer mehr und mehr zu noch grösseren innerlichen Spaltungen im Reich, die für Franckreich und Preu- ssen das erwünschlichste wären, Thür und Thor eröffnet würde“. In diesem Zusammenhang sei auch die einige Jahre später erfolgende Äußerung des Reichsvizekanzlers erwähnt, in der er dem Kaiser die Bedeutung des Reichshofrats vor Augen führt: „Ewer Kayß. Maytt. er­lauben mir aber allerunterthänigst zu bemercken, daß dero Reichs-Hof-Rath sozusagen die Stütze dero glorreichesten Regierung seye, und da andurch die gesammte Reichs-Stände in der Unterwürfigkeit und in dem Gehorsam gegen das allerhöchste Oberhaupt gehalten werden, selbiger als ein Dom in derenselben Augen anzusehen, und mithin allen jenen Ausstellungen, die sie, Stände, jederzeit beflissen sind, gegen selben so viel nur möglich ist zu ersinnen, vorzubringen seye. Eben darum, obgleich das gesamte Reichs Hof Raths-Collegium nicht minder, als dessen jedes Glied sich zu Beförderung Ewer Kayßerl. Maytt. und des Durchlauchtigsten Ertzhaußes Dienst, gleich wie bey vorigen Zeiten, also auch dermahl gleichfalls nach seinen Kräften, so viel man nur hierzu im Stande ist, und gesetzet wird, zu verwenden sich angelegen seyn lasset, hat man dennoch jederzeit der Sachen eine solche Gestalt gegeben, daß es nicht so viel in die Augen gefallen, und bey den Ständen des Reichs der Reichs Hof-Rath im Mistrauen, und in den Argwohn gesetzet werde, als beobachtete er lediglich des Durchlauchtigsten Ertzhaußes Dienste mit Abbruch jenen der Reichs Ständen in der eintzigen Absicht obgedachter Massen allen Ausstellungen vorzukommen“ (HHStA, RHR, Verfassungsakten 14, Konv. 3, fol. 62r-65v, hier fol. 62v-63r, Colloredo an Franz I., Wien 1756 Oktober 14). 100 Vgl. zum FolgendenHaug-Moritz: Corpus Evangelicorum, S. 203-207. 101 Ebenda; siehe auch Haug-Moritz: Ständekonflikt, S. 156-163. 102 Zur Einschätzung der Politik des Corpus Evangelicorum durch Wien siehe HHStA, StK, Vorträge, Kart. 65, Konv. X, fol. 11 lr—116v. Die politische Brisanz der Angelegenheit wird aus der Bitte des Reichshof­ratspräsidenten ersichtlich, vor dem ausständigen Votum des Reichshofrats noch eine Reichskonferenz zum Thema stattfinden zu lassen (ebenda, Konv. IX, fol. 60'.). Im selben Jahr 1750 wurden im Rahmen 287

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