Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Die restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung von Appellationen eigener Untertanen blieben auch unter Friedrich II. bestehen, ebenso wie die preußische Weigerung, den seit 1719 erhöhten Kammerzieler zu bezahlen70. Schreiben aus Wetzlar wurden nun prinzipiell nicht mehr angenommen, es sei denn, sie wurden auf diplomatischem Weg, das heißt über den Vertreter Brandenburg-Preußens am Reichstag, übergeben71. Was die Wirkung der Urteile der Reichsjustiz in brandenburgisch- preußischen Appellationssachen anbelangt, „so kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch nur eine der reichsgerichtlichen Entscheidungen vollstreckt worden wäre, eines der Mandate Beachtung gefunden hätte“72. Doch war es der preußischen Obrigkeit trotz aller Restriktionsmaßnahmen gegenüber den Reichsgerichten in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht gelungen, ihre Untertanen zur völligen Einstellung der Appellationen zu bewegen73. Die Unterstützung des schwachen wittelsbachischen Kaisers Karls VII. konnte Preußen zu einem weiteren Schritt zur Lösung von der Reichsjustiz nutzen. Hatte man schon während der Regierungszeit seines Vorgängers erfolglos auf die Erteilung eines unbeschränkten Appellationsprivilegs für die gesamten preußischen Reichsterritorien gedrungen, so kam das Aussterben des Hauses Habsburg im Mannesstamm 1740 auch in diesem Fall, ebenso wie bei der Eroberung Schlesiens, den preußischen Interessen entgegen74. In einem Vertrag zwischen Karl Albrecht von Bayern und Friedrich II. vom 5. November 1741 verpflichtete sich der Bayemherzog im Fall seiner Wahl zum Kaiser als Gegenleistung für die Stimme Kurbrandenburgs, ein „Privilegium de non appellando vor alle und jede, Sr. Königlich. Majest. im Preussen im Röm. Reiche besitzende Provinzen, und Lande auf eben dem Fusse zu ertheilen, wie die Fürstl. Sächsische Häusser Ernestinischer Linie - Item die Krone Schweden wegen VorPommern, solches von den vorigen Kaiser erhalten, und Sr. 70 Zum Kammerzieler, auf den hier nicht näher eingegangen werden kann, siehe S m e n d, Rudolf: Brandenburg-Preußen und das Reichskammergericht. In: Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte N.F. 20 (1907), S. 161-199, hier S. 191-196; Moser, Johann Jacob: Teutsches Staats- Archiv. T. 7. Franklurt-Leipzig 1755, S. 143-160; Harpprecht, Johann Freyherr von: Das Unterhaltungswerk des Reichs-Cammergerichts [...]. Frankfurt-Leipzig 1768, S. 83 f., S. 94. 71 P e r e 1 s : Appellationsprivilegien, S. 98. 72 Weitzel: Appellation, S. 145. 73 Die Anzahl der Appellationen an das Reichskammergericht aus den preußischen Territorien, für die das beschränkte Appellationsprivileg von 1702 galt, ist aufgefiihrt bei Per eis: Appellationsprivilegien, S. 53; vgl. dazu auch Weitzel: Appellation, S. 145 f.. So restriktiv sich die preußischen Könige gegenüber Appellationen ihrer Untertanen an die Reichsgerichte verhielten, so nachdrücklich konnten sie preußische Untertanen im Einzelfall unterstützen, wenn sie in Prozesse vor den Reichsgerichten verwickelt waren, für die die preußische Justiz nicht zuständig war (vgl. dazu Rauscher, Peter: Reichsjustiz und Dualismus. Ein Beitrag zur Erforschung der politischen Struktur des Alten Reiches in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Wien (Dipl.-Arb.) 1997, S. 65-68). 74 Vgl. zum Folgenden Pereis: Appellationsprivilegien, S. 99-121. Von Karl VI. hatte man nur die Erteilung eines unbeschränkten Appellationsprivilegs für die 1720 im Frieden von Stockholm von Schweden an Preußen abgetretenen Gebiete erreicht (vgl. Eisenhardt: Privilegia, S. 75). 281