Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher Köngil. Majest. in Preussen in Gott ruhender Vaters Königl. Majest. über das Her­zogthum Stettin von des verstorbenen Kaisers Majest. accordirt worden“75. ‘ Damit war das lange angestrebte Privilegium de non appellando illimitatum für alle brandenburgisch-preußischen Reichsterritorien gemeint. Anfang 1743 kamen dann auch wirklich Verhandlungen in Gange, die aber wegen Streitigkeiten um die Höhe der zu entrichtenden Taxe erst unter dem Nachfolger Karls VII. abgeschlossen werden konnten76. Ende Mai 1746 wurde entsprechend den Bestimmungen des Dresdner Friedens der positive Bescheid des Kaisers in einer Resolution festge­schrieben und anschließend dem preußischen Gesandten in Wien mitgeteilt. Es kam aber auch jetzt wieder zu jahrelangen Streitigkeiten um die zu zahlende Gebühr, wodurch sich die Übergabe des Privilegs bis in das Jahr 1750 hinauszögerte. Inhaltlich umfaßte es mit Ausnahme Ostfrieslands alle brandenburgisch- preußischen Reichsterritorien, die bisher noch über kein Privilegium de non appel­lando illimitatum verfugt hatten, und trat rückwirkend zum 31. Mai 1746 in Kraft77. Für die Grafschaft Ostfriesland erhielt Preußen ebenfalls im Jahr 1750 ein allgemei­nes unbeschränktes Appellationsprivileg78 79, so daß nun, zehn Jahre nach dem Regie­rungsantritt Friedrichs II., die Prozesse der Untertanen in Brandenburg-Preußen der Reichsjustiz endgültig entzogen waren™. Trotzdem gab es auch in der Folgezeit zumindest einen Prozeß beim Reichskammergericht, der ein brandenburgisch- preußisches Territorium betraf. Im Jahr 1784 gab es in Berlin einige Aufregung, als in Wetzlar ein Urteil in einem Streit zwischen dem brandenburgisch-blanken- burgischen Kloster Michelstein und dem Landgrafen von Hessen-Homburg über den im preußischen Fürstentum Halberstadt gelegenen Hof und das Dorf Winningen gelallt wurde, obwohl bereits seit 1681 ein Spruch der Halberstädter Regierang in dieser Angelegenheit vorlag. Der Fall wurde in Berlin zum Anlaß genommen, sämt­liche Regierungen der nicht zur Kurmark gehörenden brandenburgisch-preußischen Reichsgebiete mit einer Prüfung zu beauftragen, ob noch weitere vor der Erteilung der Privilegien bereits bei den Reichsgerichten anhängige Fälle vorlägen80. Falls es dergleichen gebe, sei den „inn- und ausländischen Partheyen [...] sofort anzudeuten, daß sie sich solcher Appellationen gänzlich begeben, dagegen die Processe in der Lage, worinn sie sich itzt befinden, bey Unsern Gerichtshoefen“81 fortzusetzen hät­ten. Aus den - allerdings nicht vollständig vorliegenden - Antworten der Regieran­75 Abgedruckt bei A r e t i n, Johann Christian Freyherr von (Hrsg.): Beyträge zur Geschichte und Literatur vorzüglich aus den Schätzen der pfalzbaierischen Centralbibliothek zu München. Bd. 6. München 1806, S. 68-72, hier S. 69. 76 P e r e 1 s: Appellationsprivilegien, S. 105. 7 Abgedruckt ebenda, S. 143-149. 78 Ebenda, S. 150-153. 79 Rein rechtlich blieb es bis zum Ende des Alten Reiches umstritten, ob die Reichsgerichte auch weiterhin Eingriffsmöglichkeiten auf preußische Reichsterritorien hatten, und zwar in Fällen von Rechtsverweige­rung, -Verzögerung und bei Nullitätsklagen. In der Praxis spielte dies keine Rolle mehr (vgl. dazu Weit­zel: Appellation, S. 44-51 und P e r e 1 s: Appellationsprivilegien, S. 7-11). 80 Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin-Dahlem, Hauptabteilung I., Repositur [in Hin­kunft: GStAPK, HA I., Rep.] 18, Nr. 34a, Fasz. 243, Berlin 1784 März 29. 81 Ebenda. 282

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