Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Peter Rauscher einbaren ließ62. Hinzu kommt, daß gerade über die Rechtsprechung des Reichshofrats der Kaiser die Möglichkeit bekam, in das Innere der Territorien einzuwirken. Eine weitere Ursache für den Drang Brandenburg-Preußens, sich von der Reichsjustiz zu lösen, bildete die rechtliche Stellung Österreichs. Die völlige Exemtion der österreichischen Erblande von der Reichsgerichtsbarkeit führte dazu, daß sich besonders die mächtigeren Reichsstände ebenfalls auf den Ausbau der eigenen Justiz konzentrierten und eine Vorrangstellung Österreichs nicht mehr hinnehmen wollten63. In einem engen Zusammenhang damit steht sicher auch, daß mit dem Aufstieg des eigenen „Staates“ die rechtliche Unabhängigkeit auch zu einer Prestigeangelegenheit für das preußische Königtum wurde64. In der Folgezeit, und besonders unter der Regierung Friedrich Wilhelms I., übte man harten Druck auf die Untertanen aus, um Appellationen an die Reichsgerichte wenn möglich völlig zu verhindern, bis hin zur Überwachung sämtlichen Schriftverkehrs an die Reichsgerichte65. Gegenüber dem Reichskammergericht wurde dabei eine Politik der völligen Konfrontation verfolgt, indem man die Vollstreckung von Urteilen des Gerichts mitunter ebenso verweigerte wie die Annahme von Schreiben und sogar vor offener Gewalt gegenüber den Kammerboten nicht zurückschreckte66. Auch mit dem Reichshofrat kam es zu schweren Auseinandersetzungen, in deren Verlauf sich Berlin und Wien gegenseitig vorwarfen, Politik und Justiz zu vermischen67. Der preußische Konflikt mit dem Reichshofrat erreichte in den Zwanziger Jahren seinen Höhepunkt, als in mindestens zwei Fällen andere Reichsstände zu einer Urteilsexekution gegen Brandenburg-Preußen aufgerufen wurden68. Zu einer Entspannung kam es erst, als Preußen nach 1725 bündnispolitisch wieder auf die Seite des Kaisers rückte. Im Zuge der scharfen Auseinandersetzungen Preußens mit den Reichsgerichten versuchte Friedrich Wilhelm I. auch Einfluß auf die Rechtsprechung der beiden Kollegien zu gewinnen. Mit Hilfe von Richterbestechungen sollte die preußische Position sowohl im Reichshofrat als auch im Reichskammergericht verbessert werden69. 62 Hertz: Reichsgerichte, S. 334-338; Jessen: Einfluß, S. 34. 63 S e 11 e r t: Zuständigkeitsabgrenzung, S. 36. 64 Stolze 1: Rechtsverwaltung 2, S. 11 f.: „[Sjodann kam in Frage, welche Stellung das Oberappellationsgericht zu den bereits anhängigen reichskammergerichtlichen Sachen, welche Stellung dasselbe zum Reichshofrathe und welche zu der Supplicationsinstanz des Geheimenrathes einzunehmen habe. In allen diesen Punkten ergingen Entscheidungen, die gleichfalls darauf abzielten, des königlichen Hauses grandeur durch vermehrte grandeur des Oberappellationsgerichts zu stärken“. 65 P e r e I s : Appellationsprivilegien, S. 57-73. 66 E b e n d a, S. 92-98; zu den Ladungen des Reichskammergerichts durch berittene Boten, den sogenannten Kammerboten, siehe Sei lert, Wolfgang: Die Ladung des Beklagten vor das Reichskammergericht. Eine Auswertung von Kammerbotenberichten. In: ZRG GA 84 (1967), S. 202-235; zu den Kammerboten allgemein siehe S m e n d: Reichskammergericht, S. 363-369. Kóser, Reinhold: Brandenburg-Preußen in dem Kampfe zwischen Imperialismus und reichsständischer Libertät. In: Historische Zeitschrift 96 (1906), S. 193-242, hier S. 215. 68 Ebenda,S.218f. 69 Vgl. Sellert, Wolfgang: Richterbestechung am Reichskammergericht und am Reichshofrat. In: Battenberg - Ranieri (Hrsg.): Zentraljustiz, S. 329-348, hier S. 335f. und S. 339. 280