Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Recht und Politik der Zeit des erstarkten Kaisertums ab dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts zu ermitteln und eventuell zu konstatierende Krisenelemente des Reichsgefüges offen­zulegen37. Als Friedrich II. 1740 nach dem Tod seines Vaters die Regierung in Preußen über­nahm, hatte er bekanntermaßen anderes im Kopf als die Reichsjustiz. So radikal diese Politik mit der seiner Vorgänger brach, so konsequent wurde schon in den ersten Regierungsjahren des jungen Königs an deren Vorgaben zur weitgehenden Lösung Brandenburg-Preußens von der Jurisdiktion der Reichsgerichte angeknüpft. Brandenburg-Preußen stellte Anfang des 18. Jahrhunderts weder in geographischer noch in verwaltungstechnischer oder rechtlicher Hinsicht ein homogenes Territori­um dar. Der Zerrissenheit des „Staats“gebietes entsprach seine rechtliche Vielfalt38. Erst 1702 erhielt König Friedrich I. für die noch nicht mit einem unbeschränkten Appellationsprivileg ausgestatteten Territorien ein Privilegium de non appellando limitatum, in dem der Mindeststreitwert für eine Appellation an die Reichsgerichte auf 2500 Goldgulden festgelegt wurde39. In Verbindung mit diesem erhaltenen Privi­leg schuf der König noch im selben Jahr ein eigenes Oberappellationsgericht in Berlin60. Parallel dazu ergriff man Maßnahmen zur Einschränkung der Appellatio­nen von Untertanen an die Reichsgerichte61. Diese Politik hatte mehrere Gründe. Generell war eine Abneigung gegenüber der Reichsjustiz unter den Landesherm weit verbreitet, da sich die Rechtsprechung der Reichsgerichte mit einem fürstlichen Souveränitätsanspruch schlichtweg nicht ver­37 Zum Problem einer „Krise des Reichsverbands“ und zur Begriffsdefinition Haug-Moritz: Die Krise des Reichsverbands in kaiserlicher Perspektive, S. 73 f. 38 Diese wird ebenso von den unterschiedlichen Territorialrechten der einzelnen Herrschaftsgebiete im Inneren wie von deren verschiedenen Graden der Abhängigkeit von der Reichsjustiz charakterisiert. In den nicht zum Reich gehörenden preußischen Gebieten genoß der König volle Gerichtsfreiheit. Für die Kurmark galt ein schon in der Goldenen Bulle verankertes Privilegium de non appellando illimitatum, das 1586 von Kaiser Rudolf II. bestätigt und auf alle damaligen kurfürstlich-brandenburgischen Besitzungen im Reich ausgedehnt wurde. Die nach 1586 erworbenen Reichslehen, es handelte sich dabei um die Her­zogtümer Magdeburg, Kleve und Pommern, die Fürstentümer Halberstadt, Minden und Camin sowie die Grafschaften Mark und Ravensberg, besaßen zunächst gemäß der bestehenden Privilegien einen unter­schiedlichen Status in bezug auf die Reichsjustiz. Zur Rechtsordnung innerhalb der brandenburgisch- preußischen Territorien siehe Schmidt, Eberhard: Rechtsentwicklung in Preußen. Darmstadt 1961 (unveränd. Nachdr. der 2. Aufl. Berlin 1929), besonders S. 12—28; Stölzel, Adolf: Brandenburg- Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung dargestellt im Wirken seiner Landesfürsten. Bd. 1-2. Berlin 1888, vor allem Bd. 1, S. 395-427 und Bd. 2, S. 3-235; daneben Neu gebauer, Wolfgang: Die Hohenzollem. Bd. 1: Anfänge, Landesstaat und monarchische Autokratie bis 1740. Stuttgart-Berlin-Köln 1996, S. 205-207;vgl. zum Folgenden auch Pereis, Kurt: Die allgemeinen Appellationsprivilegien für Brandenburg-Preußen. Weimar 1908 (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Rei­ches in Mittelalter und Neuzeit 3, H. 1). 39 P e r e 1 s: Appellationsprivilegien, S. 137-142; E i s e n h a r d t: Privilegia, S. 74. 60 Den Ablösungsprozeß eines Reichsstandes von der Rechtsprechung der Reichsgerichte beschreibt para­digmatisch am Beispiel Kurhannovers Jessen, Peter: Der Einfluß von Reichshofrat und Reichskammer­gericht auf die Entstehung und Entwicklung des Oberappellationsgerichts Celle unter besonderer Berück­sichtigung des Kampfes um das kurhannoversche Privilegium De Non Appellando Illimitatum. Aalen 1986 (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N.F. 27). 61 P e r e 1 s : Appellationsprivilegien, S. 57-73. 279

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