Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Peter Rauscher bedeutend ist mit seiner Rechtsverfassung“52 53, die Erforschung der Reichsjustiz kann auch, und das ist der zentrale Ausgangspunkt dieses Textes, wesentliche Erkenntnisse in bezug auf das politische System des Alten Reiches hinsichtlich Kaisertum, reichsständischer Interessen, Parteiungen und Klientelverhältnisse liefern. Durch die zu diagnostizierende zunehmende Verrechtlichung politischer Konflikte im Alten Reich kam der Reichsjustiz eine eminente Bedeutung zu. Damit war nicht nur der „Streit um Art und Umfang der obersten Gerichtsbarkeit im Reich, der die Geschichte des frühneuzeitlichen Reichs grundierte, [...] ein genuin politischer“55, sondern auch die Rechtsprechung selbst. Als eine der wenigen vorhandenen Institutionen des Reiches bieten die Reichsgerichte daher einen tiefen Einblick in dessen staatliche und politische Struktur54. Mit dem Überfall Friedrichs II. von Preußen auf Schlesien 1740 und dem Verlust der Kaiserkrone an den Wittelsbacher Karl Albrecht von Bayern geriet das reichspolitische System Österreichs ins Wanken. Nach der erfolgreichen Abwehr der äußeren Bedrohung und der weitgehend ungeschmälerten Sicherung der Erblande unter Maria Theresia wurde - wie das Scheitern des von Frankreich und Preußen abhängigen Kaisertums Karls VII. zeigte - deutlich, daß es für die Spitze des Reiches keine Alternative zu Österreich gab55. Durch den Aufstieg des seit Friedrich II. dezidiert antihabsburgischen Preußens zur europäischen Großmacht war jedoch ein neuer Faktor in das politische System des Alten Reiches gekommen, den es im Zuge einer neuerlichen Konsolidierung der kaiserlichen Position im Reich zu beachten galt. Im folgenden sollen die Möglichkeiten und Spielräume der kaiserlichen Reichspolitik, aber auch die des preußischen Gegenspielers in den Jahrzehnten der Etablierung des deutschen Dualismus untersucht werden. Als Paradigma dient hierfür die Reichsjustiz, der insoweit eine entscheidende Rolle zugeschrieben werden muß, als zum einen nach wie vor ein „hohes Maß von Kaiserpolitik über das zentrale Gerichtswesen“56 verlief, zum anderen mit dem Reichskammergericht ein für die reichsständische Politik offenes Gericht existierte. Mit der Reichsgerichtsbarkeit steht ein aussagekräftiges Medium zur Verfügung, das es erlaubt, Verändemngen im politischen Gefüge des Heiligen Römischen Reiches in seiner Spätphase gegenüber Weitzel: Appellation, S. 5. 53 Haug-Moritz: Kaisertum, hier S. 449. 54 Zu dieser These kommt auch Heinz Duchhardt, allerdings nur in bezug auf das Reichskammergericht: „Das RKG [=Reichskammergericht] ist immer und zu allen Zeiten ein getreues Spiegelbild der politischen Reichsgeschichte und ein Seismograph politischer Veränderungen gewesen“ (Duchhardt: Reichskammergericht, S. 9). 55 Zu einer eventuellen Kaiserkandidatur Friedrichs II., der wohl während seiner ganzen Regierungszeit kein Interesse an der Kaiserkrone hatte, siehe Duchhardt, Heinz: Protestantisches Kaisertum und Altes Reich. Die Diskussion über die Konfession des Kaisers in Politik, Publizistik und Staatsrecht. Wiesbaden 1977 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz 87, Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte 1), S. 284-294. 56 Moraw, Peter: Rechtspflege und Reichsverfassung im 15. und 16. Jahrhundert. Wetzlar 1990 (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, H. 10), S. 22; vgl. auch Haug- Moritz, Gabriele: Die Krise des Reichsverbands in kaiserlicher Perspektive (1750-1790). In: Ha- genmaier - Holtz (Hrsg.): Krisenbewußtsein, S. 73-80, hier S. 75. 278