Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LEHNER, Georg: Chinesisch für den auswärtigen Dienst: Zwei Dolmetsch-Eleven an der k. u. k. Gesandtschaft in Beijing in den Jahren 1897 bis 1900

Georg Lehner ger Benützung eines Chinesisch-Englischen Wörterbuches“ und zudem auch ein deutsches Schriftstück mit Hilfe des an der k. u. k. Gesandtschaft beschäftigten Kanzlisten ins Chinesische übersetzt werden. Silvestri sollte die Artikel VI und VII des zwischen Österreich-Ungarn und China 1869 geschlossenen Vertrages18, Natie- sta eine Passage der chinesischen Fassung von Henry Wheatons Elements of Inter­national Law'9 aus dem Chinesischen ins Deutsche übersetzen. Zur Übersetzung in das Chinesische erhielten beide Kandidaten „zwei Abschnitte der seinerzeit durch die Frage der Vertragsrevision angeregten Erörterungen zu den bestehenden Ver­tragsbestimmungen“ vorgelegt20. Über den Inhalt der mündlichen Prüfung vom 7. Januar 1899 berichtete Freiherr von Czikann weitaus detaillierter als Rosthorn. Die zur Verdolmetschung des Ge­spräches zwischen dem k. u. k. Gesandten und dem chinesischen Kanzlisten Wang 18 DieArtikel VI und VII des am 2. September 1869 geschlossenen Vertrages haben folgenden Wortlaut: VI. „Die Regierung Seiner Kaiserlichen und Königlich Apostolischen Majestät soll das Recht haben, einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen [sic!] Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den chinesischen Behörden behandelt werden und die­selben Privilegien und Vorrechte gemessen, wie die Consular-Beamten der meist begünstigten Nation. Wenn die Regierung seiner Kaiserlichen und Königlich Apostolischen Majestät die Aufstellung eines Con­suls in einem der dem Handel geöffneten Häfen nicht für nothwendig erachtet, wird sie den Consul einer befreundeten Macht mit den Funktionen eines Consular-Agenten in diesem Hafen betrauen können.“ — VII. „Die amtlichen Mittheilungen der diplomatischen und der Consular-Agenten seiner Kaierlichen und Königlich Apostolischen Majestät sollen in deutscher Sprache geschehen und von einer chinesischen Ue- bersetzung begleitet sein. Ebenso sollen die chinesischen Behörden in chinesischer Sprache schreiben, und im Falle in der deutschen oder in der chinesischen Version ein Unterschied entdeckt wird, so soll diejenige als die richtige anerkannt werden, welche in der Sprache der Nation abgefasst ist, die das Schreiben erlas­sen hat. Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher und chinesischer Sprache ausgefertigt und beide Texte sind sorgfältig verglichen worden, so dass Sinn und Bedeutung jedes Artikels vollkommen gleichlautend sind.“ Zitiert nach der auf Veranlassung des Inspector General der Chinese Maritime Customs herausge­gebenen bilingualen Ausgabe Treaties, Conventions, etc., between China and foreign states. Bd. 2. New York 1973, photomechan. Nachdr. der Ausg. Shanghai 1917, S. 459 f.; zu weiteren Druckfassungen des deutschen und des chinesischen Vertragstextes vgl. Lehner: Konsular­vertretungen, S. 149 f. (Anm. 577). - Artikel VII hatte sich schon Ende 1871 als notwendig erwiesen, da noch nach dem Austausch der ratifizierten Vertragsexemplare Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der chinesischen Fassung des gleichzeitig mit dem Vertrag ausgehandelten Zolltarifes festgestellt wur­den, die jedoch im Sommer 1872 einvemehmlich geregelt werden konnten. Zu Artikel VI und VII vgl. Lehner: Konsularvertretungen, S. 151; zur Ratifikation des Vertrages vgl. ebenda, S. 164-168. 19 Wheatons Buch wurde bereits 1864 von dem US-Missionar und ersten Leiter der von der chinesischen Regierung 1862 zur Ausbildung von Auslandsspezialisten gegründeten Lehranstalt tongwenguan (W. A. P. Martin) unter dem Titel Wanguo gongfa ins Chinesische übersetzt. Vgl. dazu Wright, Mary Cla- baugh: The Last Stand of Chinese Conservativism. The T’ung-Chih Restoration, 1862-1874. rev. u. erw. Ausg. Stanford 1957. New York 1967, S. 237; zur Wirkung dieser Übersetzung vgl. auch Hana, Corin­na: Zur Frage der Tradition bei der Rezeption des westlichen Völkerrechts im China der späten Manchu- Dynastie. In: Saeculum 32 (1981), S. 92 sowie ebenda, Anm. 16 bis 18. -Zu diesen Entwicklungen vgl. auch H s ü, Immanuel C[hung] Y[üeh]: China’s Entrance into the Family of Nations. The Diplomatic Phase, 1858-1880. Cambridge, Mass. 1960 (Harvard East Asian Studies 5). 20 HHStA, AR Fach 4/319, Silvestri 1/2-7 (Relation über die Prüfüng der k. und k. Consular-Attachés in der chinesischen Sprache zu Ende des II. Semesters 1898. Beilage zu Czikann an MdÄ, N° III, Peking 1899 Januar 10). 114

Next

/
Oldalképek
Tartalom