Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag

ARTL, Gerhard: Oberfeldrichter Everts und die Serie von Selbstverstümmelungen im Sommer 1944 in Wien

Gerhard Arti gen die äußere Rnieseite des rechten Fußes getreten habe, um eine alte Meniskusverletzung wieder akut werden zu lassen. Vier Tage später legte schließlich auch Franz SCH. - mit den weiteren Aussagen einer anderen Freundin und seiner Stieftochter konfrontiert - ein volles Ge­ständnis ab. Er bestritt jedoch weiter, seine eigene Verletzung künstlich herbeigeführt zu haben.13) EVERTS gab nun der Fahndungsgruppe 200 die Weisung, dem Obergefreiten eine mildere Beurteilung seines Falles in Aussicht zu stellen, „wenn er ihm aus Kameradenkreisen im Lazarett bekanntgewordene Selbstverstümmelungen gleicher oder ähnlicher Art angeben“ würde.14 15) Angesichts der nach § 5 (1) Abs. 3 Kriegssonder­strafrechtsverordnung (KSSVO)13) drohenden Todesstrafe dürfte die Be­reitschaft zur Mitarbeit nicht schwergefallen sein. SCH. wurde daraufhin als V-Mann im Reserve-Lazarett XIa, der für Soldaten zuständigen Un­fallstation, angesetzt. Die Ermittlungen kamen dadurch tatsächlich in Fluß. SCH. brachte schon in den allernächsten Tagen die ersten Namen von Soldaten, von denen er gehört hatte, daß ihre Verletzungen künst­licher Natur seien. Feldwebel FEIGEL, Angehöriger der Erhebungs- und Arrestgruppe, bat aufgrund dieser Erfolge bereits in seinem Bericht vom 5. August das Gericht der Division Nr. 177 offiziell um Geltendmachung besonderer Milderungsgründe bei der Bemessung des Strafausmaßes für den bewährten V-Mann.16) Richter EVERTS, der noch am 4. August fernmündlich Meldung erstattet hatte, führte in seinem schriftlichen Geheimbericht an den Chef des Heeresjustizwesens Berlin am folgen­den Tag aus, daß nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen mit dem Nachweis von Selbstverstümmelungen in etwa 70 bis 80 Fällen zu rechnen sein werde.17) Die bisher bekannten Arten von Selbstverstümmelungen wie die Hervor- rufung künstlicher Augenerkrankungen, artifizielle Gelbsucht und Phlegmone waren in den letzten Monaten stark zurückgegangen. Diese rückläufige Bewegung führte EVERTS „mit Sicherheit“ auf die vom 13) AdR, DWM, Ger.A., Ktn. 120/3, fol. 5. 14) Ebd., Ktn. 443, fol. 384. 15) § 5 (1) Abs. 3 KSSVO: Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode be­straft: wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehr­dienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen. In minder schweren Fällen kann auch Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden. Neben der Todes- und der Zucht­hausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig. Abgedruckt in: Rudolf Absolon, Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse (Kornelimünster 1958) S. 461f. 16) AdR, DWM, Ger.A., Ktn. 120/3, fol. 10. 17) Ebd., Ktn. 443, fol. la. 196

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