Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag

ENDERLE-BURCEL, Gertrude: Militarisierung der Gesellschaft – Aspekte österreichischer Wehrpolitik 1918–1938

GERTRUDE ENDERLE-BURCEL MILITARISIERUNG DER GESELLSCHAFT-ASPEKTE ÖSTER­REICHISCHERWEHRPOLITIK 1918-1938 Demokratische Volkswehr und Privatarmeen, beides ein Produkt der Umgestaltung der Donaumonarchie, beherrschten die politische Szene der unmittelbaren Nachkriegszeit. Während aber die Heimwehren in der Ersten Republik zu einem bestimmenden Faktor der Politik auf- stiegen, war der demokratisch orientierten Volkswehr nur ein kurzes Leben beschieden. Abgelöst wurde die Volkswehr durch ein Söldner­heer, das den Bestimmungen des V. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain entsprach. Die gesetzliche Grundlage für das neue Heer war das am 18. März 1920 beschlossene Wehrgesetz1), das nicht ohne innenpolitische Spannungen zustande kam.2) Zweck des Heeres war nach § 2 des Wehrgesetzes der Schutz der ver­fassungsmäßigen Einrichtungen, Hilfe bei Elementarereignissen und Schutz der Grenzen.3) Auf einen militärischen Oberbefehlshaber war zunächst verzichtet worden, die Verfügungsgewalt lag beim Nationalrat und der Bundesregierung, die Kompetenzen an den Heeresminister de­legieren konnte.4) Erst im Zuge der Verfassungsreform 1929 wurden die Begriffe Oberbefehl und Befehlsgewalt völlig neu geregelt: der Oberbe­1) Vgl. Staatsgesetzblatt 122 vom 18. März 1920; zu den gesetzlichen Grundlagen vgl. auch das provisorische Wehrgesetz StGBl. 91 vom 6.Ferbuar 1919; zu den Wehr­gesetznovellen vgl. BGBl. 393 vom 3. September 1933 und BGBl. 440 vom 29. Dezember 1934. 2) Zu den innenpolitischen Auseinandersetzungen über das Wehrgesetz bis zur Re­gierungskrise 1920 vgl.Karl Haas, Studien zur Wehrpolitik der österreichischen So­zialdemokratie 1918-1926, phil. Diss., Wien 1967, S lllf. Zu den Vorstellungen der Christlichsozialen vgl. Gerhard Rauter, Die österreichische Wehrgesetzgebung, Motive- Entwicklungslinien-Zielsetzungen, Wehrrechtsindex 1868-1989, Wien 1989, S 601T. 3) Die Aufgabenreihung entspricht dem Artikel 120 des Staatsvertrages von St. Ger­main. Im Artikel 79 der Bundesverfassung von 1920 hingegen war der Aufgabenbereich des Bundesheeres mit dem „Schutz der Grenzen der Republik“, mit der sicherheits­polizeilichen Assistenzaufgabe „zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt“ und mit der „Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außer­gewöhnlichen Umfanges“ abgegrenzt. 4) Zum Verfügungsrecht über das Bundesheer im Detail vgl. Rauter, Wehr­gesetzgebung, S 64. 178

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