Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 41. (1990)

PERGER, Richard: Der Aufruhr im Stift Klosterneuburg 1513 und seine Folgen

Richard Perger KJosterneuburger Angelegenheit wieder auf, und zwar mit folgender Instruktion an das niederösterreichische Regiment101): „... Wir haben auf der ersamen geistlichen Unnser lieben andechtigen Georigen brobst und convennt zu Closterneuburg beschwerung, so sy etlicher artigkl halb Unnser ent- schids zwischen inen ausgangen tragen, gnedigklich bewilligt und zugeben, das in den­selben bis auf Unnser selbs persondlich hanndlung nichts weiter gehanndelt oder fürgeno- men werden solle. Demnach emphelhen wir Euch ernnstlich und wellen, das Ir hinfuro bis auf angetzaigt Unnser selbs persönlich hanndlung in allen des gotzhaus Closterneu­burg brobst und convent daselbst beswerdten artigkln bemelts Unnsers entschids nichts weiter hanndlet noch fürnemet, noch nyemands darauf zu hanndien oder sy damit zu besweren gestattet... “ Im Stift mag man gejubelt haben, wenngleich die bewußten Bestim­mungen nicht aufgehoben, sondern bloß ausgesetzt wurden. Der Schwebezustand dauerte mehr als ein Jahr. Erst Kaiser Maximilians Ankunft in Österreich unter der Enns102) bot Gelegenheit, auf eine end­gültige Erledigung zu drängen. Daraufhin erhielten Propst und Konvent ein am 17. November 1517 in Wiener Neustadt verfaßtes kaiserliches Handschreiben103): „... Auf Euer underthanig schrifftlich begern den entschid, so Wir verschiner zeit in den irrungen, die sich zwischen Euer gehallten, gegeben, aufzuheben unnd Euch widerumb in Euerem allten stannd unnd wesen, wie Euer vorfordern unnd Ir lanng zeit in ge­brauch gewesen, zu stellen, wellen Wir Euch in demselben genedigklich wilfarn. Wir haben auch Unnserm regiment zu Wienn bevolhen, den dreyen comissarien, so sy hier­innen an Unnser stat gesetzt, abzekhunden. Unnd damit aber in khunfftig zeit durch Euer nachkhomen des hailligen sannd Leopolds gotzhaus zu nutz aufnemen desto vleis- siger, ordenlicher unnd stattlicher gehanndelt mug werden, haben Wir ain copey stellen lassen, welcher gstallt Ir Euch für Euch unnd Euer nachkhomen gegen Unns, Unnser Erben unnd nachkhumen hinwiderumben verschreiben sollet, so Wir Euch hierinne verslossen zusennden. Unnd begern demnach an Euch mit ernnst, Ir wellet Unns laut der berurten copey solich Verschreibung zu stundt verfertigen unnd zuschigkhen, wellen Wir Euch auch ain brielf in derselben laut von Unns ausgeend und dagegen verfertigen unnd zusennden..." Der vorbereitete Text des als „copey“ beigeschlossenen Reverses104) enthielt einen Pferdefuß; Propst und Konvent sollten sich verpflichten, vor dem Kaiser oder dessen verordneten Räten jährlich über die Ein­nahmen und Ausgaben des Stiftes zu berichten und im Falle von Unzu­kömmlichkeiten im Stift deren Behebung durch den Kaiser oder seine Kommissäre zuzulassen. 101) HKA Niederösterreichische Herrschaftsakten K41/A1 fol. 104-105v; StiAKl. Kar­ton 8 Fasz. Kaiserliche Geldanleihen und Karton Briefe Hausmannstetters und anderer Pröpste. 102) Kraus Itinerarium 89. 105) Wie Anm. 101. 104) StiAKl. Karton Briefe Hausmannstetters und anderer Pröpste und Karton 8 Faszi­kel kaiserl. Geldanleihen. Der Entwurf des Reverses ist auf 8. November datiert. 38

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