Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

BRETTNER-MESSLER, Horst: Die Völkerrechtsakten der Jahre 1918–1938. Ein Zwischenbericht über die Ordnungsarbeiten

174 Horst Brettner-Messler daß die eingehendste Untersuchung über die innere Gliederung und Arbeits­weise des Außenministeriums vor 1918 nicht von einem Archivar oder Histori­ker, sondern von dem bereits in Anm. 1 erwähnten Rudolf Wiedermayer stammt, der fast 20 Jahre lang im Kanzleibetrieb des k. u. k. Ministeriums des Äußern tätig war. Für die Erste und Zweite Republik fehlen ähnliche Arbeiten, und es erhebt sich angesichts dieser Zeilen die Frage, ob alle Usancen der täglichen Routinearbeit einer Kanzlei überhaupt noch rekonstruierbar sind; in jedem Falle müssen viele oft gar nicht besonders auffällige Praktiken des Kanzleialltages mit sehr großem Zeitaufwand wieder erarbeitet werden. Es soll an dieser Stelle mit größtem Nachdruck darauf hingewiesen werden, wie wichtig es für den Archivar ist, persönlichen Kontakt mit den Kanzleistellen der aktenabtretenden Behörden zu pflegen und die dabei gewonnenen Erfah­rungen unverzüglich in geeigneter Weise festzuhalten und weiterzugeben. In dem am 30. Oktober 1918 von der Provisorischen Nationalversammlung gefaßten Beschluß „über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“ wird u. a. auch die Errichtung eines Staatsamtes des Äußeren ausgespro­chen4). Diese Bezeichnung änderte sich nach den Wahlen vom 16. Februar 1919 in Staatsamt für Äußeres5). Eine weitere Etappe wurde 1920 erreicht. In der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 wurden „zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung... die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen“6), und im § 26 des zum Bundesverfassungsgesetz gehörenden Übergangsgesetzes wurde bestimmt: „Die Staatskanzlei und die Staatsämter führen ihre Geschäfte vorläufig bis zur Erlassung des im Artikel 77, Absatz 2, vorgesehenen Bundesgesetzes mit ihren bisherigen Aufträgen und Vollmachten als Bundeskanzleramt und Bundesministerium fort“7). Der Existenz der Mini­sterien war jedoch keine lange Dauer beschieden, denn im Zusammenhang mit der - mit dem Namen Ignaz Seipels untrennbar verknüpften — wirtschaftlichen Sanierung kam es unter anderem auch zu einschneidenden Einsparungen im Beamtenapparat8). Die Zahl der Ministerien wurde auf sieben reduziert, wobei das Bundeskanzleramt auch die Geschäfte der Ministerien für Äußeres, für Justiz und teilweise auch des Ministeriums für Inneres und Unterricht über­nahm. 4) StGBl. n. 1 ex 1918 (§ 13); dazu auch Hanns Leo Mikoletzky Österreichische Zeitgeschichte. Vom Ende der Monarchie bis zur Gegenwart (Wien-München 31969) 50 f. 5) Siehe dazu das Gesetz vom 14. März 1919 über die Staatsregierung, StGBl. n. 180 ex 1919 (Artikel 10); Derndarsky Foreign Office 61. 6) StGBl. n. 450 ex 1920 (§ 77); Derndarsky Foreign Office 61; Georg Froehlich Die Verfassungsentwicklung in der Republik Österreich in 10 Jahre Wiederaufbau. Die staatliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Republik Österreich 1918-1928, hg. von Wilhelm Exner (Wien 1928) 49. 7) StGBl. n. 451 ex 1920. ®) Zur Person Seipels besonders Klemens Klemperer Ignaz Seipel. Staatsmann einer Krisenzeit (Graz-Wien-Köln 1976) und Friedrich Rennhofer Ignaz Seipel. Mensch und Staatsmann. Eine biographische Dokumentation (Bühlaus zeitgeschichtli­che Bibliothek 2, Wien-Köln—Graz 1978); zur Sanierung auch Walter Goldinger Ge­schichte der Republik Österreich (Wien 1962) 95—109 und Mikoletzky Österreichische Zeitgeschichte 99-106.

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