Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich

Rezensionen 493 reich hinaus gelangen ihm einige interessante Feststellungen zur österrei­chischen Verwaltungsgeschichte des 18. Jahrhunderts. Das ausführliche und in gutem Deutsch verfaßte Resümee ist geeignet, die Ergebnisse der Arbeit auch demjenigen nahezubringen, der die tschechischen Aus­führungen nicht lesen kann. Silvia Petrin (Wien) István Káli ay A magyarországi nagybirtok kormányzata 1711—1848 [Die Verwaltung des Großgrundbesitzes in Ungarn 1711—1848]. Akadémiai Kiadó, Budapest 1980, 337 S. Im Unterschied zu den österreichischen Donau- und Alpenländern waren die großen Besitzkomplexe für die Grundherrschaft in Ungarn charak­teristisch, d. h. der Hochadel konnte seine Besitzungen durch Schenkung, Kauf oder Tausch dermaßen abrunden, daß die einzelnen Herrschaften im allgemeinen mehr oder weniger geschlossene Areale aufwiesen. Für den burgenländisch-westungarischen Raum sind die Familien Esterházy und Batthyány besonders hervorstechend: Den weitaus größten Teil des nördlichen Burgenlandes einschließlich der Herrschaft Kapuvár nannte die fürstlich Esterházysche Familie ihr eigen. Im südlichen Burgenland verfügte die Familie Batthyány über die ausgedehntesten Ländereien; die einzelnen Herrschaften waren zwar unter den Erben verteilt, in Gesamt­sicht galten sie jedoch als Batthyánysche Besitzung. Der in mehrere Distrikte eingeteilte Herrschaftsbezirk Güssing umfaßte beispielsweise über 70 Orte. Sieht man sich die grundherrschaftlichen Verhältnisse näher an, war das Übergewicht einer Familie in einer Urbarialgemeinde meist die Norm. Abgesehen von den kleinadeligen Gemeinden hatten die Unter­tanendörfer in ihrer Mehrheit nur einen Grundherrn über sich. Die zahl­reichen Herrschaften in der Hand einer Familie vereint, lagen in der Regel über weite Gebiete zerstreut, wenn auch die Stammbesitzungen in einer Region konzentriert waren. Bereits Gustav Wenzel verwies in seiner Geschichte der Landwirtschaft in Ungarn Magyarország mezőgazdaságának története [Budapest 1887]) darauf, daß Ungarn nach der Schlacht bei Mohács in eine Reihe parti­kularer Einheiten zerfiel; an die Stelle der königlichen Zentralmacht traten die territorialen Grundherrschaften, die das historische Bild Un­garns, voran in dessen Habsburgischem Teil, seit dem 16. Jahrhundert geprägt haben. Die regionalen Machtbefugnisse des Mittel- und Hochadels, basierend auf ihrer grundherrschaftlichen Gewalt, verhinderten durch das Komitat den Durchbruch des Absolutismus. Wie K. in Anlehnung an Marx und Engels einleitend feststellt, ging der politische Einfluß des Hochadels von seinem wirtschaftlichen Potential aus, das wiederum auf Größe und Bedeutung des Grundbesitzes auf gebaut war. Von dieser Warte aus waren die drei wichtigsten Funktionen der Grundherrschaft: Verwaltung, Wirtschaftsführung und Jurisdiktion, ergänzt durch die

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