Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich
492 Literaturberichte die landesfürstlichen Privilegienbestätigungen für folgende neun mährische Klöster: Raigern (Rajhrad), Velehrad, Tischnowitz (Tisnov), Saar (Zd’ár), Alt-Brünn (Staré Brno), Kloster Hradisch (Hradisko), Klosterbruck (Louka), Obrowitz (Obrovice) und Neureisch (Nová Rise). Der Autor stützt sich hauptsächlich auf das Quellenmaterial des Staatsarchivs in Brünn, das unter anderem die Bestände des früheren mährischen Landesarchivs enthält. Hier befinden sich nicht nur die Originale der meisten, zur Bestätigung eingereichten Urkunden — soweit sie erhalten geblieben sind —, sondern auch der vollständige Aktenniederschlag der einzelnen Konfirmationsverfahren. V. hat die Quellen umsichtig und gewissenhaft verwertet und gelangt in der Interpretation zu einigen bemerkenswerten Ergebnissen. So kann er feststellen, daß im Jahre 1731 die Klöster geradezu verpflichtet wurden, ihre alten Privilegien zur Prüfung und Bestätigung bei Zentral- und Landesbehörden vorzulegen, in erster Linie bei der Böhmischen Hofkanzlei (bis 1749), beim Directorium in publicis et came- ralibus (1749 bis 1762), bei der Böhmisch-Österreichischen Hofkanzlei (nach 1762) und bei den entsprechenden Landesbehörden Mährens (Landeshauptmannschaft, Repräsentation und Kammer, Gubernium). V. untersucht jeweils den oft recht komplizierten Gang des Verfahrens, das immer auch eine Revision der mittelalterlichen Privilegien bezweckte. Waren aber die Beamten der Epoche Karls VI. und Maria Theresias den Klöstern gegenüber durchaus wohlwollend gesinnt, so herrschte zur Zeit Josephs II. eine andere Einstellung. Nun suchten die Beamten unbarmherzig nach Anachronismen, nach Textstellen, die „anstößig“ waren und daher in die neu ausgestellten Konfirmationen nicht mehr aufgenommen wurden. Die Hinweise auf die als nicht mehr zeitgemäß empfundenen Textstellen muß man in den nur für den internen Gebrauch angelegten Akten über die Konfirmationen suchen, in den „offiziellen“, den Empfängern ausgehändigten Texten steht darüber kein Wort, — ja, die Konfirmationsurkunden behaupten in den Einleitungen sogar, daß im folgenden die alten Privilegien „Wort für Wort“ bestätigt würden! Daraus ergeben sich schwerwiegende Konsequenzen für die Diplomatik. V. legt dar, daß in allen Fällen, in denen ein mittelalterliches Privilegium nur in einer „Konfirmation“ der josephinischen Epoche erhalten blieb, mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß der Text unvollständig ist und daß der Umfang der Privilegierung dem ursprünglichen nicht entspricht. Daß die amtlichen Urkundenrevisionen des 18. Jahrhunderts die Fragen nach der Echtheit oder Unechtheit mittelalterlicher Privilegien unbeantwortet ließen, ist daneben von verhältnismäßig sekundärer Bedeutung. Die mit der Prüfung beauftragten Beamten waren selbstverständlich keine geschulten Diplomatiker und interessierten sich nur dafür, ob der Inhalt der Urkunden noch mit den geltenden Rechtsnormen ihrer Zeit im Einklang stand oder nicht. V. hat das Verdienst, auf ein bisher wenig beachtetes Gebiet der Urkundenlehre hingewiesen zu haben. Über den engeren diplomatischen Be