Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich
Rezensionen 483 Landtagen in Tirol und im Elsaß gleichwertig [waren]“ (S. 71). Sie nahmen auch dann getrennte — und damit die für das Ständewesen generell charakteristische Individualität betonende — Bewilligungen vor, als sie seit Maximilian I. zu Ausschußtagen des westlichen Teils der österreichischen „Union von Ständestaaten“ berufen wurden. Erstmals 1532 verhandelten die Stände der einzelnen Herrschaften mit den ferdinandei- schen Kommissaren durch einen gemeinsamen Ausschuß, als es um die Abwehr der Türkengefahr ging. Und nach der Auflösung des Schwäbischen Bundes und mit dem Rückgriff auf den Österreichischen Reichskreis war es 1536 erneut die Türkenfrage, die die Konstituierung des schwäbisch-österreichischen Landtages bewirkte. Mit dem lange umstrittenen Ausscheiden des Adels und der Prälaten bis zur Jahrhundertmitte, d. h. mit dem Scheitern der österreichischen Mediatisierungsversuche gewann der Landtag seine singuläre Form einer Versammlung der steuerpflichtigen Untertanen (Bauern und Bürger), in der adelige und präla- tische Herrschaftsinhaber (Lehen, Pfandschaft) dank des Rückhalts bei Schwäbischem Bund, später Schwäbischem Reichskreis und auch den reichsritterschaftlichen Organisationen nicht landtagspflichtig waren. „Bis zum allgemeinen Staatsumbau unter Maria Theresia war er das Forum der durch herrschaftlichen Willen zusammengefaßten Untertanen des Hauses Österreich in Schwaben“ (S. 85 f). Der Erwerb des Selbstbesteuerungsrechtes der Stände 1573 bei voller Übernahme von Schulden Erzherzog Ferdinands und die Begründung einer ständischen Steuerverwaltung gaben den entscheidenden Anstoß zum Ausbau ihrer eigenen Institutionen in der für den Ständestaat klassischen Situation der völligen Zerrüttung der landesfürstlichen Finanzen. In der für alle habsburgischen Länder charakteristischen Konstellation blieb gleichwohl über die Abrechnung der Steuern eine deutliche Abhängigkeit der Stände von der landesherrlichen Regierung bestehen. Während bis zum Dreißigjährigen Krieg insgesamt von einer Parallelität landständischer und landesfürstlicher Interessen gesprochen werden kann, setzte unter Erzherzog Leopold (1619—1632) „eine Intensivierung der österreichischen Territorialherrschaft in Schwaben“ ein, die in erster Linie nicht die Landstände, sondern die Inhaber von Pfandschaften und Lehensherrschaften zu spüren bekamen, die die österreichische Landesund Steuerhoheit bestritten (S. 157). Das Vordringen des Absolutismus wird ablesbar an der zur Vermögensaufnahme vorgenommenen „Steuer- beraitung“ von 1628 bis 1631, an der aber auch die alten Stände ein starkes Interesse hatten, brachte sie doch aufs Ganze gesehen durch 13 neue Stände eine steuerliche Erleichterung. Dem Vf. ist zuzustimmen, wenn er von einer „nicht zu unterschätzenden Rolle [der schwäbischösterreichischen Stände] bei der Bewahrung der österreichischen Landeshoheit in den umstrittenen Herrschaften in Schwaben“ spricht (S. 400). Nachdem sich in den schwäbischen Besitzungen des Hauses Habsburg während der Heimsuchungen des Dreißigjährigen Krieges das Fehlen einer 31*