Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

SCHÖDL, Günter: Zur Forschungsdiskussion über alldeutsch-deutschnationale Politik in der Habsburgermonarchie und im Deutschen Reich

484 Literaturberichte zentralen Verwaltung besonders bemerkbar gemacht hatte und jeder Stand weitgehend auf sich selbst gestellt gewesen war, begann Mitte des 17. Jahrhunderts die Reorganisierung der schwäbisch-österreichischen Stände, deren Erfolg am deutlichsten in der Matrikelerneuerung von 1680/83 sichtbar wurde. Mit ihr wurde zugleich ein ,,hervorragende[r] Überblick über die sozialen und wirtschaftlichen Zustände in diesen Herr­schaften“ erarbeitet (S. 238): Verschuldungen, Rechtsformen des Grund­besitzes, Steuersätze, dazu ein Einblick in die Stadt-Land-Beziehungen am Ende des 17. Jahrhunderts. Die zwischen Stadt und Land entstandenen Unterschiede nach dem wirtschaftlichen Niedergang der Städte führten an der Wende zum 18. Jahrhundert zu einer Krise der schwäbisch­österreichischen Landstände. Die Vorrangstellung der städtischen Vertre­ter im Ständeausschuß wich einer Gleichstellung von Stadt und Land nach kaiserlichem Entscheid von 1706, freilich bis zur erneuten Matri­kelrenovation von 1733 auf Kosten gemeinsamer Beratungen auf Land­tagen, worin der Vf. Ansätze zur Ausbildung eines Zweikuriensystems sieht. Die durch Kaiser Leopold I. als neuem Herren Tirols und der Vorlande (seit 1665) äußerst rigoros vorgenommene Heranziehung der da­gegen wehrlosen Stände zur Finanzierung der Kriege gegen Frankreich führte 1722 zur Gründung der vorländischen Union (bis 1745) in Über­lingen, die sich aber nicht zu einer gemeinsamen Repräsentation des Breisgaus, Schwäbisch-Österreichs und Vorarlbergs entwickelte und in dieser Zeit auch nicht mehr entwickeln konnte. War es das Ziel gewe­sen, die Ungleichheiten zwischen den Vorlanden und Tirol bei den Steuer­leistungen auszugleichen, so ging damit im Sinne absolutistischer Staats­auffassung als erste Stufe zugleich eine ständische Entmachtung einher, denn die Bewilligungen wurden nicht mehr von den einzelnen Ständen getrennt ausgehandelt, sondern zwischen Wien und einem gemeinsamen Agenten vereinbart. Auf dem so bereiteten Boden konnte dann auf einer zweiten Stufe auch die Staatsreform Maria Theresias ab 1747 schnell fruchten, die den landesherrlichen Einfluß weiter stärkte und die sehr große Autonomie der schwäbisch-österreichischen Stände rasch besei­tigte. Auf einer dritten Stufe wurde 1769 die ständische Verfassung in Schwäbisch-Österreich dahingehend geändert, daß ein Oberdirektor als Mitglied der vorderösterreichischen Provinzialverwaltung die Leitung des ständischen Ausschusses (Ordinarideputation) übernahm. Mit der Inte­gration der Stände in den staatlichen Verwaltungsapparat und der Steuerreform 1764—1769 als Teil der Staatsreform, nicht mehr als ständi­sches Steuerwerk, blieb ihnen bis 1805 nicht mehr als die Funktion einer Steuereinzugsbehörde; obwohl nicht abgeschafft, wurde der Landtag nicht mehr einberufen. Ein geeintes Land wurde Schwäbisch-Österreich auch durch die theresianischen Reformen nicht, was bei der staatlichen Auflösung der Vorlande nach dem Preßburger Frieden von 1805 ein letz­tes Mal deutlich wurde: Im Unterschied zum Breisgau und zu Vorderöster­reich gab es hier weder den Versuch eines von den Ständen getragenen

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