Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554

Landfriedensbund und Reichsexekution 27 tung wird dies, wie gezeigt, deutlich greifbar. Die Schwierigkeit dieser Diskussion lag im wesentlichen in der Verständigung darüber, wie offen die von der Reichsordnung her gegebenen exekutionspolitischen Rahmen­bedingungen tatsächlich waren. Von der Antwort auf diese Frage hing es entscheidend ab, ob die Ausfüllung dieses Rahmens vornehmlich eine Frage genügender Machtmittel, entsprechender Risikobereitschaft, ent­schiedenen Führungswillens und politischer Gesamtverantwortung oder aber lediglich eine Frage pünktlicher Funktionsfähigkeit bestehender Exekutionsmechanismen war. Die Meinungen dazu differierten, wie oben referiert, bis in den Sommer 1554 erheblich. Nicht zuletzt diese Differenzen vergegenwärtigten die Labilität der Land­friedensordnung sinnfällig. Daß von hündischen Lösungskonzeptionen auf Dauer keine Abhilfe zu erwarten war und deshalb Ersatz für sie gesucht werden mußte, war leicht plausibel zu machen, weil die seit 1552 betrie­benen bundespolitischen Aktivitäten — die Entwicklung des Heidelberger Bundes hatte dies ganz konkret und nachdrücklich gezeigt — sich als ungeeignet erwiesen, territoriale, regionale und allgemeine Sicherheits­interessen befriedigend in Einklang zu bringen, bzw. die Gewichte der von der Reichsordnung her regulierten Herrschaftsverteilung von oben her zu verschieben drohten. Aus diesem Befund resultierte das Bestre­ben, den territorial oder auch regional orientierten hündischen Defen- sionsgedanken mit der in der Exekutionspflicht konkretisierten Aufgaben der allgemeinen Friedenswahrung im Funktionsbereich ein und derselben Instanz zu kombinieren. Dazu boten sich die Kreise vor allem deshalb an, weil sie ihrer Natur nach relativ eng an die Reichsrechtsordnung gebun­den waren, zumindest formal allen Ständen Mitspracherecht und Einfluß einräumten und aufgrund dieser doppelten Kontrollmöglichkeit gewähr­leistet schien, daß eine Zweckentfremdung der verfügbaren Machtmittel verhindert werden konnte und vor allem die Mindermächtigen vor will­kürlicher Gewaltausübung geschützt wurden. Daß dabei aus Effektivi­tätsgründen die Stärkung der Position des Kreisobristen, d. h. des in der Regel ohnehin einflußreichsten weltlichen Kreisfürsten, in Kauf genom­men werden mußte, schien erträglich, weil dessen Amtsführung in der Hauptsache an die kollektive Meinungsbildung gebunden war. Die Zu­weisung besonderer Führungskompetenz an die Kreisobristen, mithin die Veränderung der herkömmlichen Herrschaftsverteilung zugunsten einer kleinen Gruppe weltlicher Fürsten, war gewissermaßen der Preis dafür, daß mit der angestrebten Reform die Wahrnehmung des Friedensinteres­ses der Gesamtheit fast ganz in ständische Verfügung geriet. Diese Ver­schiebung trug der Beobachtung Rechnung, daß die kaiserliche Regierung seit längerem die Lösung des Friedensproblems den Ständen überließ und die ihr theoretisch zugerechnete Führungsrolle de facto nicht ausfüllte, und entsprach im übrigen dem neuerdings vom Kaiser selbst wieder vor­geschobenen Ordnungsmodell, wonach die Gesamtheit der Stände als cor­pus aufzufassen war und als Solidargemeinschaft auch unabhängig von

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