Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554
Landfriedensbund und Reichsexekution 23 riger als von Mainz angenommen. Während Köln und Mainz sich der These Triers anschlossen, die kaiserliche Kontributionsforderung entspreche zwar nicht dem Buchstaben der Exekutionsordnung, wohl aber dem Geist und dem Solidargedanken des Landfriedens und sei deshalb zu erfüllen75), stellte sich Pfalz anfänglich auf den formal sicherlich korrekten Standpunkt, die Kontributionsforderung sei irregulär, durch die erfolgreiche Selbsthilfe der fränkischen Verbündeten sei der eigentliche Exekutionsfall bereits erledigt, also nur noch der Erfolg der fränkischen Einung zu sichern und neuerlichen Rüstungen des Markgrafen etc. vorzubeugen. Pfalz räumte dann zwar die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit der Kontribution ein, meinte aber, daß sie aus dem 1548 angelegten, 1551 ergänzten Reichsvorrat, der für solche Fälle gedacht sei, geleistet werden müsse. Nach einigem Hin und Her bot Pfalz die Bewilligung einer auf einen dreimonatigen einfachen Romzug veranschlagten Kontribution an, die aber mit den Beiträgen zum Reichsvorrat verrechnet werden sollte76). Um die Geschlossenheit des kurrheinischen Kreises, um die man sich zur Wahrung des politischen Einflusses üblicherweise sorgfältig bemühte, nicht zu gefährden, waren die Vertreter der geistlichen Kurfürsten vorübergehend bereit, nachzugeben und sich mit Pfalz auf dieser Basis zu einigen77). Aus Rücksicht auf die königliche/kaiserliche Autorität und in der Überzeugung, die geistlichen Stände seien im Fall der Bedrohung stärker als die weltlichen Stände auf das Wohlwollen des Kaisers angewiesen, fanden Mainz, Trier und Köln allerdings relativ rasch wieder zu ihrem ursprünglichen Votum für eine auf den Reichsvorrat anzurechnende Kontribution in Höhe eines einfachen sechsmonatigen Romzuges zurück78). Dies und die Vorhaltungen der kaiserlichen Kommissare bewogen schließlich Pfalz, über die Bewilligung eines dreimonatigen Romzuges hinaus zuzugestehen, daß über eine weitere Kontributionsleistung in gleicher Höhe erst auf dem geplanten allgemeinen Kreistag verhandelt werden solle79). Mehr war bei Pfalz nicht zu erreichen. So blieb nichts anderes übrig, als den übrigen Kreisvertretern als Ergebnis der kurrheinischen Kreisverhandlungen ein Mehrheits- und ein Minderheitsvotum vorzutragen. Dies erleichterte die auch sonst vorhandene Opposition gegen die kaiserliche Kontributionsforderung fraglos. Der oberrheinische Kreis wollte sich zunächst ähnlich wie Pfalz nur auf eine Kon75) Mainzer Gesandte zu Worms an Kurfürst Sebastian von Mainz, 1554 August 6 Worms: HHSTA MEA Kreisakten in genere 1A fol. 83—85. 75) Ebenda; außerdem: Mainzer Gesandte zu Worms an Kurfürst Sebastian von Mainz, 1554 August 7 Worms: ebenda fol. 87—89; dsben an dsben, 1554 August 8 Worms: ebenda fol. 93—95 v; 1554 August 15 Worms: ebenda fol. 134—140, hier fol. 134—134 v und fol. 139 rv; 1554 August 19 Worms: ebenda fol. 145—149. 77) Mainzer Gesandte zu Worms an Kurfürst Sebastian von Mainz, 1554 August 19 Worms: ebenda fol. 145—149. 78) Ebenda. 7») Ebenda.