Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554
22 Albrecht Luttenberger verweigert würden, lehnte der Kaiser jegliche Verantwortung für die weitere Entwicklung der Dinge im Reich ab 7S). Die Unzulänglichkeit solcher Position bestand vor allem darin, daß sie dem gerade im Zusammenhang mit der Exekutionsdebatte immer wieder, z. B. auch im Heidelberger Bund, artikulierten, allenthalben verbreiteten Sicherheitsbedürfnis nicht Rechnung trug. Das Angebot, gegebenenfalls über eine Verbesserung der Exekutionsordnung mit sich reden zu lassen, änderte daran faktisch nichts, weil solche Beratungen als allgemeine Reichsangelegenheit bezeichnet und einem Reichstag Vorbehalten wurden, also an den Erfordernissen der gegenwärtigen Situation ausgerichtete, konkrete Schritte kurzfristig nicht vorgesehen waren. So blieb es der ständischen Initiative überlassen, dafür zu sorgen, daß die Diskussion über den Ausbau der Kreisordnung auf einer breiteren Basis, als sie der in diesem Punkt bereits ziemlich weit vorangeschrittene schwäbische Kreis bieten konnte, in Gang kam. Ausgangspunkt dafür waren Überlegungen, wie sie etwa der Kurfürst von Mainz zur Vorbereitung auf den Wormser Kreistag anstellte. Mainz ging davon aus, daß die Exekutionspflicht nicht zweifelhaft sein könne, beim gegebenen Stand der Dinge aber Exekutionshilfe in Truppen überflüssig und statt dessen die geforderte Kontribution, etwa, wie auf dem fränkischen Kreistag in Windsheim beschlossen, in Höhe eines einfachen Romzuges auf sechs Monate, zu leisten sei. Dies setzte freilich voraus, daß die exekutionswilligen Stände gegen Vergeltungsschläge des Markgrafen wirksam geschützt und ihm überhaupt künftige Umtriebe unmöglich gemacht wurden. Deshalb sollten die Mainzer Gesandten dafür eintreten, daß die sechs mandierten Kreise eine gegen den Markgrafen gerichtete Defensiwereinbarung trafen, die zu ihrer Durchführung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen beschlossen und die übrigen vier Kreise zum Anschluß einluden73 74). Mainz suchte also eben jene Sicherheitsgarantie, die Bayern dem Heidelberger Bund hatte abverlangen wollen, im Rahmen der Kreisordnung. Das Sicherheitsrisiko, dessen Übernahme die Möglichkeiten des Bundes nach der Meinung der Mehrheit seiner Mitglieder überfordern mußte, sollte auf der breiten Basis der Ständegesamtheit verteilt werden. Freilich war dies vorab nur für die Bewältigung des akuten Achtfalles gedacht. Eine weiterreichende Perspektive war damit noch nicht verbunden. Die Wormser Kreisverhandlungen, auf denen nur vier der sechs mandierten Kreise vertreten waren, gestalteten sich dann doch sehr viel schwie73) Instruktion Karls V. für seine Kommissare zum Wormser Kreistag, 1554 Juli 23 Feldlager zu Carniéres: HHSTA MEA Kreisakten in genere 1B fol. 46—53; Karl V. an seine Kommissare in Worms, 1554 August 13 Feldlager zu „Aurou“: HHSTA RK Reichsakten in genere 26 fol. 193—194. 74) Instruktion des Kurfürsten von Mainz für seine Gesandten zum Wormser Kreistag, 1554 Juli 24 Eltville: HHSTA MEA Kreisakten in genere 1B fol. 16—20.