Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554

Landfriedensbund und Reichsexekution 21 Der Kaiser war dazu nämlich weder in der Lage noch geneigt. Er fühlte sich nicht einmal imstande, zur Sicherung der regulären Exekution aus seinen eigenen Machtmitteln einen angemessenen Beitrag beizusteuern 72). Er begnügte sich damit, seine zum Wormser Kreistag beorderten Kom­missare die Erfüllung seiner Kontributionsforderung einmahnen zu las­sen, ohne freilich allzu massiven Druck ausüben zu wollen, und an die rheinischen Kurfürsten zu appellieren, ihre besondere reichspolitische Verantwortung wahrzunehmen und die übrigen Kreise zur Bewilligung der Kontribution anzuhalten. Für den Fall, daß die verlangten Zahlungen welche doch fürnemblich auf die iustitien fundiert, an diesem werkh haften; dan dieweil sich ir ksl. Mt. ainmal der sach mit solchem ernst angenomben, so ervordert nun irer Mt. höchste notturft, ye mehr die deputierten craiß oder aufs wenigist etliche glider derselben diese exequution fliehen und zu suspen­dieren understeen, daß ir Mt. umb sovil mehr darauf beharrlich dringen, iren darmit ain fordít und gehorsamb im reich zu widerpringen und nicht zuzuse­hen, daß aus irer iustitien und authoritet das gespött getrieben werde, inson­derheit bey habender erwünschten gelegenheit und verfaßten hande, da ir Mt. gegen den ungehorsamen ainen gestrackhen würkhlichen proceß durch das fränkhiseh und braunschweigisch khriegsvolkh de simplici et plano fur hand nemen und zu glukhlichem guetten ende, auch widererlangung irer Mt. repu­tation und einpflantzung beharrlicher rue und aller wolfart im reich bringen mag“. Dessen ungeachtet erscheint es ihm keineswegs überflüssig, daß der Kaiser den geplanten allgemeinen Kreistag beschickt, um dort seinen Einfluß geltend zu machen. Vgl. auch fol. 233: Hatte ursprünglich angenommen, daß die kaiserlichen Mandate die Heidelberger Verbündeten zu vorbehaltlosem En­gagement für die Exekution veranlassen würden, „aber obwol solche mandat vor anfang deß tags insinuirt worden, [ich] gleich das contrarium und lautter befinde, daß authoritas caesaris gleichsovil ansehens bey diesem hauffen hat, gleichwie derselbe häuf zu der iustitien im reich naigung tregt, da man doch die höchste nachtrachtung hat (wie ich besorg), mit was fuegen man ainßmalls solche iustitien gar außreutten und ihm ain yeder ain absolutum regimen auf ferrärisch und mantuanisch anrichten möchte .. 72) Vgl. Schreiben Karls V. an die fränkischen Verbündeten 1554 Mai 21 Brüssel: HST A München Kasten schwarz 4214 fol. 493—494 v. — Noch im Juni 1554 zeigte sich der Kaiser ähnlich wie Württemberg und andere an einer güt­lichen Beilegung des fränkischen Konfliktes — im Zusammenhang mit der Vermittlungsinitiative Kardinal Ottos von Augsburg — durchaus interessiert: Druffel Beiträge 4 495 f n. 460. Im übrigen zweifelte Karl V. selbst an Erfolg und Wirkung seiner Exekutionsmandate und sah im Reichstag die am ehesten erfolgversprechende Möglichkeit, ihre Durchführung sicherzustellen: ebenda 470 f n. 446. Anfang Juli 1554 wollte der Kaiser dann — auf Vorstellungen des Hauses Brandenburg hin — den fränkischen Konflikt auf dem Reichstag end­gültig regeln. Bis dahin sollten die fränkischen Verbündeten im Genuß der eingenommenen markgräflichen Lande und Güter bleiben: ebenda 505 n. 468. Auf dem Wormser Kreistag erklärte der kaiserliche Kommissar gegenüber Ver­tretern von Mainz und Pfalz, wenn die Stände die Kontribution für die frän­kischen Verbündeten nicht leisteten, sehe sich der Kaiser außerstande, den Gefahren im Reich zu wehren, und müsse für alles Weitere jede Verantwortung ablehnen: Mainzer Gesandte in Worms an Kurfürst Sebastian von Mainz, 1554 August 7 Worms: HHSTA MEA Kreisakten in genere 1A fol. 87—89, hier fol. 89.

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