Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553
Landfriedensbund und Reichsexekution 27 Vorstellungen des Kaisers verbanden. Schlimmer noch war, daß sie zu einer definitiven Erklärung, wie es der Kaiser fortan mit der Kassation und Konfirmation der markgräflichen Verträge halten wolle, nicht, wie angenommen, bevollmächtigt waren. Das alles schien undurchsichtig, verdächtig und ließ nur auf den Versuch schließen, die Friedenspolitik ganz in die Verantwortung der formal nicht hinreichend kompetenten Frankfurter Ständeversammlung zu schieben. Daß die Frankfurter Verhandlungen vom Kaiser autorisiert waren, schuf in der Sicht der Stände nur die Befugnis zur Vermittlung, nicht zu weitergehenden Beratungen, die zwar mit einem allgemein reichspolitischen Anspruch hätten geführt werden müssen, aber anders als Reichstagsverhandlungen die kaiserliche Regierung nicht binden konnten. In der Tat war der Kaiser, in die Widersprüchlichkeit von Kassation und Konfirmation verwickelt und in der Auseinandersetzung mit Frankreich gebunden, zu einem durchschlagenden, nachdrücklichen Engagement zur Befriedung des Reiches zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit82). Die daraus und aus dem Mangel an Glaubwürdigkeit entstandene Führungslücke konnten die Mandate, die das Kammergericht mit der Forderung nach Zuzug für Würzburg und Bamberg erließ83), nicht adäquat ausfüllen, zumal sie als mit der Vermittlung unvereinbar galten. Solange der Kaiser ihre Durchsetzung nicht offen und aktiv unterstützte, blieben sie wirkungslos und konnten die Heidelberger Verbündeten für ihren Teil ihre Verbindlichkeit mit dem Hinweis auf ihre Neutralitätserklärung bestreiten84). Spätestens in dieser Situation zeigte sich eindringlich, daß die Praktikabüität bzw. Durchsetzbarkeit der vorhandenen Landfriedensbestimmungen nicht zum geringsten Teil eine Frage zentraler bzw. institutioneller Koordination war, wenn es galt, die Zwangsgewalt des Reiches zu aktualisieren. Ob dazu der Reichstag, der ursprünglich durch einen erfolgreichen Abschluß der Frankfurter Vermittlung ermöglicht werden 82) Vgl. Karl V. an seine Kommissare in Frankfurt, 1553 Juni 6 Brüssel: ebenda fol. 117-118 und 1553 Juni 20 Brüssel: ebenda fol. 155—156; außerdem Druffel Beiträge 4 244 n. 240. 83) Vgl. das Kammergerichtsmandat an Mainz, Pfalz, Kursachsen, den Deutschmeister Wolfgang Schutzbar, gen. Milchling, Herzog Johann Friedrich von Sachsen, Herzog Christoph von Württemberg, Landgraf Philipp von Hessen, Bischof Eberhard von Eichstätt, Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Graf Wilhelm von Henneberg und die Städte Nürnberg, Windsheim, Rothenburg und Schweinfurt, 1553 Mai 2 Speyer: HSTA München Kasten blau 105/4 C fol. 36-38. 84) Vgl. Herzog Albrecht von Bayern an die fränkische Einung, 1553 Aug. 22 München: HSTA München Kasten schwarz 5183 fol. 87-88; Kurfürst Friedrich von der Pfalz an dsben, 1553 August 2 Heidelberg: ebenda fol. 78-79; Ernst Briefwechsel 2 142 n. 162, 192 n. 216 und 221 Anm. 2 zu n. 252; außerdem Herzog Christoph von Württemberg an Karl V., 1553 Juni 17 Stuttgart: HSTA München Kasten blau 105/4 C unfol. - Zur Problematik der mittlerweile ziemlich verfahrenen Situation, die aus der reichspolitischen Abstinenz der kaiserlichen Regierung, der Widersprüchlichkeit ihrer Politik in der fränkischen Angelegenheit und dem enormen Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust erwachsen war, vgl. Graf Reinhard von Solms und Dr. Johann Ulrich Zasius an Karl V., 1553 Juli 19 Würzburg: Druffel Beiträge 4 210f n. 200 und Lazarus von Schwendi an König Ferdinand, 1553 September 14: HHSTA RK Berichte aus dem Reich 6 d fol. 168rv.