Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553
22 Albrecht Luttenberger Ordnungsinteresses nicht mehr verbürgten, zu reichspolitischer Eigeninitiative befugt und aufgrund ihrer spezifischen Position qualifiziert. Das postulierte Interesse am Reich berührte sich dabei ganz eng mit dem fürstlichen Herrschaftsinteresse. Dieser Aspekt wird ganz konkret greifbar, wenn etwa Jülich und Württemberg die These vertraten, nur durch eine effektive, umfassende Reichsfriedenspolitik ließen sich Adel und Untertanen in Botmäßigkeit halten. So offenbarte die Debatte über die einzuschlagende Strategie zur Friedenssicherung zwei verschiedene Auffassungen von der Verteilung von Einfluß und Herrschaft im Reich, die eine zweifelsfrei im Einklang mit der Reichsordnung und an der durch Privileg verbürgten kurfürstlichen Prärogative orientiert, die andere eher Ausdruck eines offeneren Ordnungs- und Verfassungsverständnisses, das die Annahme einer besonders qualifizierten friedenspolitischen Führungskompetenz vor allem der bedeutenderen weltlichen Fürsten abdecken konnte. In der Diskussion über den vorgeschlagenen Kurfürstentag setzte sich die zweite Position, vertreten vor allem von Pfalz und Jülich, durch. Die Anregung der beiden Kurfürsten wurde von den vier weltlichen Ständen einmütig als unzweckmäßig abgelehnt. So blieb Mainz und Trier nichts anderes übrig, als sich wenigstens auf der Ebene von Rätekonferenzen auf gemeinsame Verhandlungen einzulassen, ohne daß damit freilich das reichspolitische Kompetenzproblem gelöst gewesen wäre. Es wurde vielmehr jetzt noch prononcierter sichtbar. Zur Entscheidungsfindung über die Religionsfrage und sonstige Reichsanliegen hielt Mainz nur ein General- oder Nationalkonzil bzw. den Reichstag für kompetent. Bayern trat entschieden dafür ein, alle allgemeinen Reichsangelegenheiten auf den Reichstag zu verschieben, nicht nur, weil der Kaiser einen anderen Behandlungsmodus mißbilligen werde, auch nicht nur, weil man sich möglicherweise nicht so definitiv auf den immerwährenden Religionsfrieden des ersten Passauer Vertragstextes festlegen mochte wie etwa Pfalz, sondern wohl auch, weil Bayern im Rahmen ordentlicher Reichstagsverhandlungen auf größere Einflußmöglichkeiten innerhalb des Fürstenrates hoffen konnte als sie ihm in der Heidelberger Versammlung zu Gebote standen. Trier äußerte sich zurückhaltend, abwartend. Württemberg plädierte für eine Konzentration der Heidelberger Verhandlungen auf die Kriegsunruhen. Nur Pfalz und Jülich traten dezidiert dafür ein, nicht nur die Symptome, sondern auch die allgemeinen Ursachen der politischen Desintegration im Reich zu behandeln. Dies zielte vor allem darauf ab, die Heidelberger Ständegruppierung auf die Durchsetzung des immerwährenden Religionsfriedens verbindlich zu verpflichten. Die Kompetenz, über die Reichsfriedensproblematik zu befinden, begründete Jülich bezeichnenderweise so: ,,.. . es mocht villeicht Got gnad geben, dan ime der friede gefellig; so man dan disen weg ging, der Got angenem, so kund er nit denken, was Verdachts der kaiser oder jemants anders daraus solt nem- men“70). Die ethische Verbindlichkeit des Friedensgedankens legitimierte demnach dazu, von dem in der Reichsordnung geregelten Entscheidungsgang, 70) Vgl. ebenda 81.