Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553
Landfriedensbund und Reichsexekution 21 tive Klärung dieses Sachkonfliktes nicht zuständig. Diese Neutralitätszusage erklärt sich vordergründig durchaus plausibel aus dem territorialen Sicherheitsinteresse der vermittelnden Stände. Ihr entsprach denn auch als Gegenleistung offenbar eine Sicherheitsgarantie beider Parteien67). Sie war aber zugleich symptomatisch für den Mangel an formaler Kompetenz zu Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Reichsordnung. Dieser Mangel belastete die Diskussion über den zweiten Teil des pfälzischen Verhandlungsprogrammes, über die Lösung des im Reich auf gebrochenen Integrationsproblems, erheblich und war der entscheidende Grund ihrer Ergebnislosigkeit. Es hat den Anschein, daß die Kurfürsten von Mainz und Trier in der Absicht eingeladen wurden, den kurfürstlichen Anteil an den Beratungen zu verstärken und so diesen Kompetenzmangel notdürftig zu kompensieren. Es zeigte sich freilich rasch, daß damit kein gangbarer Ausweg gefunden war. Gleich zu Anfang stellte sich die Frage, ob dem aus der Goldenen Bulle und der Rangordnung des Reiches abgeleiteten kurfürstlichen Anspruch höherer und umfassenderer Kompetenz in Reichs angelegen- heiten durch gesonderte Beratung der drei Kurfürsten Pfalz, Mainz, Trier einerseits und der drei Herzoge von Bayern, Württemberg und Jülich andererseits zu entsprechen sei68). Nicht ohne deutliches Befremden ließen sich die drei Herzoge zunächst auf getrennte Beratungen ein, ein Zugeständnis, das fraglos durch die pfälzische Bereitschaft, mit beiden Gruppen zu kooperieren, wesentlich erleichtert wurde. Aber das Kernproblem war damit nicht gelöst. Dies wurde umgehend deutlich, als Mainz und Trier zur Behandlung der anstehenden Fragen einen allgemeinen Kurfürstentag vorschlugen, zu dessen Vorbereitung ein rheinischer Kurfürstentag, an dem auch der als nicht vertrauenswürdig geltende Kurfürst von Köln beteiligt sein würde, veranstaltet werden sollte. Niemand bestritt, daß dieser Vorschlag verfassungskonform und die Aktivierung der reichspolitischen Führungskompetenz des Kurkollegs ein ordnungsgemäßer Weg war. Aber er erlaubte den Geistlichen - besonders auf einem rheinischen Kurfürstentag - einen verhältnismäßig großen Einfluß, dessen Berechtigung vor allem Jülich nachdrücklich bestritt. Die dafür gelieferte Begründung ist höchst aufschlußreich. Weil sie nicht nur „usufructuarii“ seien, sondern Land und Leuten und darüberhin- aus den eigenen Erben verpflichtet seien, komme den weltlichen Ständen höhere Befugnis in Reichssachen zu. Diese Verantwortung durfte durchaus in Konkurrenz zur königlichen/kaiserlichen Amtsgewalt wahrgenommen werden, wenn man feststellen mußte, „das der kaiser mer seinen erblanden, dan dem reich firsehung tut“69). Demnach waren die weltlichen Fürsten, wenn die reichspolitischen Rahmenbedingungen die Sicherung des territorialen in der Exekutionssache, 1554 Februar 17: HSTA München Kasten schwarz 5184 fol. 78r. 67) Vgl. ebenda. 6S) Vgl. hierzu und zum folgenden das Protokoll der Heidelberger Verhandlungen, 1553 März 20-28: Druffel Beiträge 4 72-90 n. 77. 69) Vgl. ebenda 78.