Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

220 Hans-Otto Kleinmann Der politisch-diplomatische Zusammenhang der brasilianischen Anerken­nungsfrage mit dem Problem der Anerkennung lateinamerikanischer Repu­bliken wurde in dem Moment schlagartig deutlich, als England die Unab­hängigkeit von Kolumbien, Buenos Aires und Mexiko anerkannte und mit ihnen Handels- und Schiffahrtsverträge abschloß. Damit verlor Brasilien für die österreichische Politik seine Funktion als Präzedenzfall der Anerken­nungspraxis; die Folge war, daß sich der Wiener Hof sofort auf die Haltung einer „sage temporisation“140), auf eine „ligne sage de réserve“141) zurück­zog. So kam der portugiesisch-brasilianische Friedens- und Allianzvertrag vom 29. August 1825, in dessen 1. Artikel Johann VI. Brasilien als einen un­abhängigen, von Portugal völlig getrennten Staat anerkannte und seinem Sohn aus freiem Willen und in aller Form die Souveränität über das brasi­lianische Kaiserreich zedierte, ohne nennenswerte Beteiligung der österrei­chischen Diplomatie durch englische Vermittlung zustande142). Er gab den Weg zur völkerrechtlichen Anerkennung Brasiliens durch die europäischen Mächte frei: Nach den Vereinigten Staaten, Mexiko, Portugal, England und Frankreich erkannte Österreich die staatliche Unabhängigkeit Brasiliens formell an, als die Notifikation des Vertrages und seiner Ratifikationen, ver­bunden mit dem Ersuchen um die Anerkennung, an den Wiener Hof erfolgt war. Als eigentlicher Anerkennungsakt ist die Entgegennahme der Beglaubi­gungsschreiben des brasilianischen Botschafters in seiner Antrittsaudienz bei Kaiser Franz I. am 31. Dezember 1825 zu betrachten143). Wie man den Hof zu Petersburg wissen ließ, der Brasilien erst im Jahre 1828 aner­kannte, konnte dieser Schritt für die österreichische Regierung nach der Ratifikation des Vertrages vom 29. August durch Portugal keinerlei Bedenken mehr unterliegen. Die Remonstrationen von seiten des russischen Kabinetts, damit gegen das Legitimi­tätsprinzip verstoßen zu haben, beantwortete der Wiener Hof mit dem dezidierten Hinweis, daß weder der russischen noch sonst einer Regierung das Recht zukomme, den administrativen Akt eines unabhängigen Fürsten anzuerkennen oder nicht anzu­erkennen: „Aussi n’avons-nous jamais fait emploi de ce mot qui présuppose des droits lesquels, ä leur tour, devraient établir des devoirs en faveur et ä la charge de la Puis­sance qui se l’approprie“, so schloß Metternich seine für den russischen Kanzler Nes­selrode bestimmte Lektion über den richtigen Gebrauch des Wortes „reconnaissance“ ab144). Mit der „de iure“-Anerkennung Brasiliens und der „diplomatic recognition“ näo quer tirar a Dom Pedro a Soberania, quer que eile a exeria näo por concessäo do povo, más por cessäo daquelle em quem ella reconhece o poder de ceder a Corőa do Brasil que hé El Rei D. Joäo 6“. 140) Metternich an Vincent (Paris), 1825 Januar 19 n. 3: StA Frankreich 257 (Wei­sungen 1825) föl. 45-47 r. 141) Metternich an Brunetti (Madrid), 1826 Mai 31: StA Spanien 195 (Dépéches á Madrid 1826). 142) Rodrigues Independencia: Revolugäo e Contrarevolugäo 141 ff; Freitas George Canning e o Brasil 259ff. 143) Vgl. Rodrigues Independencia: Revolugäo e Contrarevolugäo 181 f; Birk­holz Österreich und Brasilien 152; Metternich an Lebzeltern (Petersburg), 1826 Janu­ar 2 n. 6: StA Rußland III 75 (Weisungen 1826) fol. 36-37. 144) Metternich an Bombelles (k. k. Geschäftsträger am russischen Hof), 1826 No­vember 13 n. 4: ebenda fol. 126-131.

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