Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 221 von Mexiko, Kolumbien und Buenos Aires begann eine vierte Phase der österreichi­schen Lateinamerika-Politik, in der das politisch-rechtliche Element wieder deutlich zurücktrat und die Beziehungen im Zeichen diplomatischer Passivität standen. Stattdessen übernahm der Handel die Führung in den österreichischen Be­ziehungen zur Neuen Welt145). Er sollte auch eine der Haupttriebkräfte zur völkerrechtlichen Anerkennung der lateinamerikanischen Republiken durch den Kaiser von Österreich werden, die um die Mitte der dreißiger Jahre wie­der als Frage akut wurde, als die Madrider Regierung nach dem Tode Ferdi­nands VH. die Normalisierung der Beziehungen Spaniens zu seinen ehemali­gen Kolonien anstrebte. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt die österreichische Re­gierung an ihrer Grundkonzeption der völkerrechtlichen Anerkennung im Prinzip fest, obwohl die Anerkennung Louis Philippes146) nach der Juli-Re­volution sowie die Entstehung und Anerkennung des belgischen Staates147) sie zu gewissen Abstrichen nötigten. Doch solange Metternich die auswärtigen Geschäfte der Monarchie leitete, blieb es dabei, daß der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht des „le­gitimen“ Souveräns auf seine Herrschaftsrechte, der freie Willensakt desjeni­gen, der als der bisherige Eigentümer das bessere Recht an der Staatsgewalt hatte als der faktische Besitzer, die rechtliche Voraussetzung der Anerken­nung eines durch Losreißung entstandenen Staates durch Österreich angese­hen wurde. Sollte die Anerkennung ein „Rechtsakt“ sein - das war die öster­reichische Überzeugung welcher die Teilnahme am europäischen völker­rechtlichen „Rechtsverein“ beurkundete, so konnte ihn dazu nur die Zu­stimmung des früheren Souveräns als des einzig wirklich Berechtigten ma­chen, andernfalls würde man widersinnigerweise zugleich die Rechts- und Vertragsgemeinschaft mit dem Altstaat verletzen. Ebenso verweigerten die Zaren Alexander I. und Nikolaus I. konsequent die völkerrechtliche Aner­kennung der lateinamerikanischen Republiken mit der Begründung, daß erst das ehemalige Mutterland mit diesem Schritt vorangegangen sein müsse148). Die Frage der völkerrechtlichen Anerkennung, ihrer Natur, ihrer Wirkungen und Formen wurde angesichts der politischen Emanzipation der europä­ischen Kolonien in Amerika zu einer „Aufgabe des praktischen Völker­145) Diese Konstellation lag auch den österreichisch-nordamerikanischen Verhand­lungen über einen Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen beiden Ländern zugrun­de. Die „politischen Rücksichten“, die bisher solchen Verhandlungen im Wege gestan­den hätten, seien entweder gar nicht oder nur in einem untergeordneten Maße vorhan­den, schrieb Metternich am 16. Januar 1826 an den Hofkammerpräsidenten Grafen Nadasdy: vgl. Clarence W. Efroymson Die Beziehungen Österreichs zu den Vereinig­ten Staaten von Amerika während des Vormärz (phil. Diss. Wien 1932) 117 ff. 146) Vgl. dazu Dagmar Rothe Metternich und die Anerkennung Louis Philippes durch die europäischen Großmächte (phü. Diss. Wien 1965). 147) Vgl. dazu Joachim von Elbe Entstehung, Anerkennung und territoriale Be­grenzung des belgischen Staates in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1 (1929) 368-390. 148) Völkl Rußland und Lateinamerika 208; vgl. auch Efroymson Die Beziehun­gen Österreichs zu den Vereinigten Staaten 111.

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