Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

218 Hans-Otto Kleinmann lege. Metternich bestand deshalb nicht nur auf der Trennung der Vorgänge zwischen Portugal/Brasilien einerseits und Spanien/Hispanoamerika ande­rerseits bei künftigen „communications confidentielles“ der europäischen Kabinette. Die Brasilien-Frage sollte auch als erste Gegenstand substantiel­ler Verhandlungen sein, weil dort der politische Verselbständigungsprozeß im Vergleich zu der teils noch unentschiedenen Lage in den spanischen Kolo­nien weiter fortgeschritten und auf der Ebene der Kontakte zwischen den Beteiligten auch wesentlich einfacher zu behandeln sei. Metternich griff hierbei jene Differenzierung auf135), die Castlereagh in sei­nen für den britischen Vertreter auf dem Veroneser Kongreß bestimmten In­struktionen nach dem Kriterium der faktischen politischen Situation im spa­nischen Amerika vorgenommen hatte: So gebe es 1. die Kolonien, die der kö­niglichen Herrschaftsgewalt völlig unterworfen seien, 2. jene, in denen der Kampf zwischen der rechtmäßigen Obrigkeit und den Aufrührern noch nicht zur Entscheidung gelangt sei, und 3. jene schließlich, die sich als imabhän­gige Staaten konstituiert hätten und in denen jede Kampfhandlung zwischen den „autorités de droit et de fait“ aufgehört habe. Der Madrider Regierung wurde angeraten, ihr Verhalten in der „Kolonialfrage“ entsprechend abzu­stufen: Während sie sich in den Besitzungen der ersten Kategorie mit beson­derer Fürsorge des Wohls der Bevölkerung anzunehmen habe, um die Treue zum angestammten Herrscher zu belohnen und diese dadurch vielleicht auch andernorts wiederzuerwecken, während sie bei der zweiten Kategorie poli­tisch-militärische Präferenzen zu setzen habe, um die spanischen Kräfte auf einige wertvolle Gebiete zu konzentrieren, habe sie bei der dritten Kategorie mit größtmöglicher Deutlichkeit den Standpunkt der Rechtlichkeit und Be­rechtigung des Besitzes der höchsten unabhängigen Herrschaft zu vertreten. Denn auch der bloße Titel war für Metternich „une propriété“, eben das Kronbesitzrecht, das die erbmonarchische Legitimität ausmachte und von dem faktischen Besitz der Staatsgewalt getrennt gedacht, ja zeitweise „tot“ sein konnte, um bei geänderten Machtverhältnissen wieder zum Leben und zur wirklichen Geltung zu kommen. Ein erfolgreiches Arrangement zwischen Portugal und Brasilien, das sich mit dem konservativen Legitimitätsver­ständnis vereinbaren ließ, konnte seiner Meinung nach zumindest ein indi­rektes Mittel abgeben, „de faciliter la pacification des Colonies Espagnoles et peut-étre d’en améliorer les conditions“. Die Abtrennung Brasiliens von Portugal und die Wahrung des Legitimitäts­prinzips miteinander zu vereinbaren, also die Entstehung des brasilianischen Staates auf einen Rechtsgrund zurückzuführen, das war die Aufgabe, die sich Metternich in der Brasüien-Frage stellte und die er nicht ohne poli­tisch-diplomatische Druckmittel und taktisches Agieren zu lösen versuchte. 13s) Metternich an Brunetti (Madrid), 1823 Dezember 26 n. 2: StA Spanien 191 (Weisungen und Varia 1821-1823) fol. lll-120r; die englische Instruktion von 1822 September 14 bei Webster Gran Bretana y la independencia de la América Lati­na 2 95 n. 330.

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