Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
218 Hans-Otto Kleinmann lege. Metternich bestand deshalb nicht nur auf der Trennung der Vorgänge zwischen Portugal/Brasilien einerseits und Spanien/Hispanoamerika andererseits bei künftigen „communications confidentielles“ der europäischen Kabinette. Die Brasilien-Frage sollte auch als erste Gegenstand substantieller Verhandlungen sein, weil dort der politische Verselbständigungsprozeß im Vergleich zu der teils noch unentschiedenen Lage in den spanischen Kolonien weiter fortgeschritten und auf der Ebene der Kontakte zwischen den Beteiligten auch wesentlich einfacher zu behandeln sei. Metternich griff hierbei jene Differenzierung auf135), die Castlereagh in seinen für den britischen Vertreter auf dem Veroneser Kongreß bestimmten Instruktionen nach dem Kriterium der faktischen politischen Situation im spanischen Amerika vorgenommen hatte: So gebe es 1. die Kolonien, die der königlichen Herrschaftsgewalt völlig unterworfen seien, 2. jene, in denen der Kampf zwischen der rechtmäßigen Obrigkeit und den Aufrührern noch nicht zur Entscheidung gelangt sei, und 3. jene schließlich, die sich als imabhängige Staaten konstituiert hätten und in denen jede Kampfhandlung zwischen den „autorités de droit et de fait“ aufgehört habe. Der Madrider Regierung wurde angeraten, ihr Verhalten in der „Kolonialfrage“ entsprechend abzustufen: Während sie sich in den Besitzungen der ersten Kategorie mit besonderer Fürsorge des Wohls der Bevölkerung anzunehmen habe, um die Treue zum angestammten Herrscher zu belohnen und diese dadurch vielleicht auch andernorts wiederzuerwecken, während sie bei der zweiten Kategorie politisch-militärische Präferenzen zu setzen habe, um die spanischen Kräfte auf einige wertvolle Gebiete zu konzentrieren, habe sie bei der dritten Kategorie mit größtmöglicher Deutlichkeit den Standpunkt der Rechtlichkeit und Berechtigung des Besitzes der höchsten unabhängigen Herrschaft zu vertreten. Denn auch der bloße Titel war für Metternich „une propriété“, eben das Kronbesitzrecht, das die erbmonarchische Legitimität ausmachte und von dem faktischen Besitz der Staatsgewalt getrennt gedacht, ja zeitweise „tot“ sein konnte, um bei geänderten Machtverhältnissen wieder zum Leben und zur wirklichen Geltung zu kommen. Ein erfolgreiches Arrangement zwischen Portugal und Brasilien, das sich mit dem konservativen Legitimitätsverständnis vereinbaren ließ, konnte seiner Meinung nach zumindest ein indirektes Mittel abgeben, „de faciliter la pacification des Colonies Espagnoles et peut-étre d’en améliorer les conditions“. Die Abtrennung Brasiliens von Portugal und die Wahrung des Legitimitätsprinzips miteinander zu vereinbaren, also die Entstehung des brasilianischen Staates auf einen Rechtsgrund zurückzuführen, das war die Aufgabe, die sich Metternich in der Brasüien-Frage stellte und die er nicht ohne politisch-diplomatische Druckmittel und taktisches Agieren zu lösen versuchte. 13s) Metternich an Brunetti (Madrid), 1823 Dezember 26 n. 2: StA Spanien 191 (Weisungen und Varia 1821-1823) fol. lll-120r; die englische Instruktion von 1822 September 14 bei Webster Gran Bretana y la independencia de la América Latina 2 95 n. 330.