Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Zur-Geltung-Kommen der Herrschaftsrechte des früheren Machthabers („former occupant“) verhindere. Die Entscheidung über den Rechtszustand herbeizuführen, obliege jedoch allein den beiden betroffenen Parteien und keinem Dritten; fremde Mächte hätten sich in den Rechtsstreit nicht einzu­mischen. Unter Berücksichtigung dieser Anerkennungsarten und der tatsäch­lichen Machtverhältnisse in den spanischen Kolonien konfrontierte der engli­sche Vertreter die festländischen Staatsmänner mit der „praktischen Frage“, wie lange das „de facto system of recognition“ unter Verzicht auf die diplo­matische Anerkennung beizubehalten sei und wann es zur Aufnahme diplo­matischer Beziehungen mit den neuen Staaten kommen solle. Die demgegenüber von russischer, preußischer, französischer und österreichi­scher Seite formulierten Standpunkte114) beleuchten zusammengenommen die Natur der Anerkennung von Staaten und Regierungen als eines Modus der internationalen Politik der Restaurationsepoche und geben über die all­gemeinen Bedingungen Aufschluß, unter welchen die Großmächte einem neuen politischen Gebilde die Anerkennung als unabhängigem Staat zu ge­währen für zulässig hielten. Übereinstimmend wird die Anerkennung eines durch gewaltsame Sezession entstande­nen Neustaates als ein Akt verstanden, der sich nicht nur auf die völkerrechtliche Qualifikation des neuen Gebüdes bezieht, sondern auch die bestehenden Völkerrechts­beziehungen zu dem depossedierten Herrscher berührt. In diesem über die völkerrecht­liche Grundbeziehung zwischen zwei staatlichen Individuen hinausgreifenden Zusam­menhang wird von dem früheren „legitimen“ Souverän erwartet, daß er innerhalb ei­nes gewissen zumutbaren Zeitraums selbst die Entscheidung herbeiführt, sei es, daß er durch einen verstärkten Einsatz von Machtmitteln den abgefallenen Landesteil wieder unter seine Herrschaftsgewalt zwingt, sei es, daß sich auf dem Verhandlungswege für eine lockere Verbindung zwischen dem Mutterland und den selbständig gewordenen Kolonien eine Rechtsform finden läßt, sei es, daß er ganz auf sein Souveränitätsrecht verzichtet und als erster die Unabhängigkeit der neuentstandenen Staaten anerkennt. Dieser Willensakt des „legitimen“ Souveräns ist als die maßgebliche Voraussetzung der de iure-Anerkennung angesehen worden, da durch ihn die Souveränität gleichsam legal auf den neuen Machthaber übertragen wird. Die moderne Definition der de iure-Anerkennung als eines endgültigen, vollumfänglichen Rechtsaktes, der den aner­kannten Zustand „sämtliche Rechtsfolgen entfalten“ läßt115), war ebenso wie der erst nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte Begriff der de facto-Anerkennung als eines durch Vorläufigkeit, Widerruflichkeit und Bedingtheit gekennzeichneten Rechtsinsti­tuts 116) in der damaligen Völkerrechtspraxis und -lehre unbekannt. Die französische Stellungnahme ging von dem Satz aus, daß die Rechtsprinzipien, auf denen die internationale Gesellschaft basiere, nicht leichthin zweitrangigen Interessen geopfert werden dürften. Das gelte um so mehr, je eindeutiger es um die Anerkennung eines politischen Systems gehe, das seinem ganzen Wesen nach der in Europa vorherr­Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 209 114) Webster Gran Bretana y la independencia de la América Latina 2 106ff n. 336; die österreichische, französische und russische Antwort (von 1822 November 26) und die preußische (von November 28) in freier Übersetzung und auszugsweise wiedergegeben in Reibstein Völkerrecht 2 527f. 115) Bindschedler Die Anerkennung im Völkerrecht 380. 116) Ferdinand Schlüter De facto-Anerkennung im Völkerrecht (Würzburg 1936) 52-110; über die „de facto-Anerkennung eines neuen Staates“ in der völkerrechtlichen Literatur vgl. Geiger Die de-facto Anerkennung 25ff. Mitteilungen, Band 34 14

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