Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

210 Hans-Otto Kleinmann sehenden Ordnung feindlich gegenüberstehe. Sollten die Auseinandersetzungen zwi­schen dem spanischen Mutterland und seinen aufständischen Kolonien nicht in abseh­barer Zeit ein Ende finden und wegen der Machtlosigkeit einer der beiden Bürger­kriegsparteien die Normen der Völkergemeinschaft nicht mehr zur Anwendung kom­men können, gelange das natürliche Recht wieder zur Geltung, das die Existenz von „prescriptions inévitables“ kenne. Das preußische Kabinett verwahrte sich gleichfalls zunächst nachdrücklich gegen jede Beeinträchtigung der Rechts- und Ordnungsprinzipien, auf denen die europäische Al­lianz beruhte, sowie gegen jede Verletzung der legitimen Rechte des spanischen Königs durch die Anerkennung von Regierungen, deren rein faktische Existenz auf Rebellion und Anarchie zurückgehe und deren Autorität keine anderen Titel und Garantien kenne als die momentan gegebenen Machtverhältnisse. Doch auch preußischerseits wurde einschränkend hervorgehoben, daß es bei länger anhaltender Unfähigkeit Spa­niens, seine Kolonien wieder zu unterwerfen, für die europäischen Mächte schwierig werde, gegenüber den de facto-Regierungen in Amerika auf die Dauer ihr System der Nichtanerkennung, der völkerrechtlichen „Interdiktion“, beizubehalten, zumal wenn es in Widerspruch zu den Bedürfnissen und den Interessen ihrer Untertanen gerate. Der preußische Vertreter bezeichnete jedoch den von England ins Auge gefaßten Zeit­punkt einer diplomatischen Anerkennung der lokalen Gewalten in Spanisch-Amerika insofern als schlecht gewählt, als die in bezug auf Spanien gefaßten Beschlüsse über­gangen worden seien. Weit besser wäre es gewesen, die Veränderung der innenpoliti­schen Situation Spaniens abzuwarten, die eine Lösung der zwischen dem Mutterland und seinen Kolonien obwaltenden Streitfrage gestatten und die europäischen Mächte damit der peinlichen Notwendigkeit entheben würde, zwischen den wirklich-maßgeb­lichen, aber usurpatorischen Ansprüchen und den Rechten des legitimen, aber depos- sedierten Herrschers entscheiden zu müssen. Das russische Memoire zur Frage der Anerkennung von de facto-Regierungen, die sich in den spanischen Kolonien gebildet hatten, war am allgemeinsten gehalten und wie­derholte im wesentlichen die Ermahnungen an den spanischen König, alle Mittel zu ergreifen, die geeignet erschienen, um seine monarchische Autorität in seinen übersee­ischen Provinzen wiederherzustellen. Der Zar werde in Verfolgung seiner Politik der Erhaltung legitimer Regierungen und ihrer Rechte keine Entscheidung treffen, welche die Frage der Unabhängigkeit des südlichen Amerika in irgendeiner Weise präjudizie- ren könnte. Er werde vielmehr in seinem Wunsche fortfahren, daß es Spanien mit sei­nen Bemühungen gelingen werde, seine Beziehungen zu den Kolonien wieder auf eine solide und einem wechselseitigen Vorteil dienliche Basis zu stellen. Von allen Stellungnahmen folgte die österreichische am entschiedensten dem gelten­den Völkerrecht, indem erklärt wurde, daß der Kaiser erstens unverrückbar und getreu den „großen Prinzipien“, auf denen die soziale Ordnung wie die Erhaltung aller legi­timen Regierungen basiere, niemals die Unabhängigkeit der spanischen Kolonien in Amerika anerkennen werde, solange der spanische König nicht freiwillig und förmlich auf sein Souveränitätsrecht, das er bislang dort ausgeübt habe, Verzicht geleistet hät­te, daß der Kaiser jedoch zweitens hinsichtlich dieses Grundsatzes beim gegenwärtigen Stand der Dinge (während in Spanien selbst ein Regime an der Macht sei, das dem König und seinem Land „de facto“ durch die Führer der Revolution aufgezwungen worden sei) die Freiheit für sich beanspruche, gegenüber den Kolonien gleichfalls eine de facto-Haltung zu beziehen, wie sie ihm Erwägungen des Interesses und des allge­meinen Nutzens nahelegen könnten, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß dadurch den unverjährbaren Rechten des spanischen Königs („droits imprescrip- tibles“) kein Abbruch geschehe117). íí7) Für (jen Wortlaut der Noten von 1822 November 26 und 28 siehe Webster wie Anm. 114.

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