Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)
KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten
208 Hans-Otto Kleinmann verständigen108). Als dies nicht weiter führte, entschloß sich das englische Kabinett zu einem einseitigen Schritt von ungleich stärkerer Signalwirkung: Die britischen Häfen wurden für die Schiffe lateinamerikanischer Staaten geöffnet, und Handelsagenten mit relativ unbestimmten völkerrechtlichen Qualifikationen sollten bei den neuen Begimen patentiert werden109). Gleichzeitig ließ man den Madrider Hof warnend wissen110), daß die Anerkennung der Unabhängigkeit von Neustaaten im spanischen Amerika einzig und allein vom Willen der britischen Regierung abhänge und Spanien deshalb gut daran tue, seine Hoffnung nicht auf die Protektion der kontinentalen Großmächte zu setzen, sondern rasch und tatkräftig einen Ausgleich mit seinen um die politische Unabhängigkeit kämpfenden Kolonien anzustreben. Englischerseits sehe man es auf jeden Fall lieber, wenn man dem spanischen König den Vortritt bei der Anerkennung der neuentstandenen Staaten lassen könne. Durch eine Zirkularnote vom 4. August 1822 wurden die Konferenzmächte zur Vorbereitung auf die bevorstehenden Verhandlungen über die „Kolonialfrage“ von dieser englischen Eröffnung an Spanien unterrichtet. Die Instruktionen der englischen Kongreßteilnehmer ließen keine Zweifel daran, daß die Anerkennung der lateinamerikanischen Republiken für das Kabinett von St. James mittlerweile mehr eine Frage der Zeit als eine Frage des Prinzips war; sie sei bei der Lage der Dinge, so erklärte man, als unvermeidlich anzusehen; es gelte nur noch, die geeigneten Mittel und Wege zu finden, wie sie in der Praxis zu erfolgen habe111). Für England handelte es sich nicht mehr darum, ob mit den neuen Staaten und Regierungen politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhalten werden sollten oder nicht; problematisch erschien nur noch der Charakter dieser Beziehungen ,,in matter of right, as regulated by the law of nations“112). Im Kontext dieser Erwägungen entstand jene berühmte Unterscheidung der verschiedenen Anerkennungsarten, mit welcher der Duke of Wellington in Verona gegenüber den Vertretern des Kontinents argumentierte, als er das offensive englische Vorgehen in der Frage der spanischen Kolonien ankündigte, und die den bis dahin unbekannten Begriff der de facto- Anerkennung in die europäische Staatenpraxis einführte. Es gebe, so heißt es in dem der Weisung an Wellington vom 14. September 1822 beigefügten Memorandum113), erstens die Anerkennung „de facto“, die bereits dadurch wirklich erfolgt sei, daß zwischen England und den neuen politischen Gebilden in Amerika Handelsbeziehungen beständen; es gebe ferner die mehr formelle Anerkennung durch die Entsendung und den Empfang von Gesandten mit diplomatischem Charakter und schließlich die Anerkennung „de iure“, die eine konkrete Bewertung der Rechtstitel enthalte und dadurch das los) Nichols The European Pentarchy 142f; Webster The Foreign Policy of Castlereagh 429 f. 109) Vgl. Nichols The European Pentarchy 143; Kaufmann British Policy and the Independence of Latin America 132. 110) Nichols The European Pentarchy 143; Note Castlereagh’s an Luis de Onis von 1822 Juni 28, gedruckt bei Webster Gran Bretaha y la independencia de la Amé- rica Latina 514 ff. m) Kaufmann British Policy and the Independence of Latin America 133. n2) Webster The Foreign Policy of Castlereagh 433f. 113) Gedruckt bei Webster Gran Bretana y la independencia de la América Latina 2 94ff n. 330; vgl. auch Webster The Foreign Policy of Castlereagh 443; Geiger Die de-facto Anerkennung neuer Staaten 55.